Arbeitsmarktintegration für Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Der Landkreis Fulda setzt sich für die Arbeitsmarktintegration der Asylbewerber und Asylbewerberinnen und der anerkannten Flüchtlinge ein. Als erste und zentrale Anlauf- und Clearingstelle für alle Menschen mit Fluchthintergrund ergänzt das Arbeitsmarktbüro des Landkreises Fulda das bisherige Dienstleistungsangebot in der Agentur für Arbeit und dem Kommunalen Kreisjobcenter.

Ziel: Frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen.

Angebote:

  • Beratung rund um die Themen Arbeitssuche und Arbeitsberechtigung
  • Vermittlung in Sprachkurse
  • Vermittlung in Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration
  • Beratung zu Berufsorientierungspraktika
  • Übergang Schule − Beruf
  • Dürfen Asylsuchende arbeiten?

    Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürfen arbeiten, wenn sie eine Arbeitserlaubnis haben. Diese wird von der Ausländerbehörde ausgestellt. Ob und wo Asylsuchende arbeiten dürfen, hängt unter anderem von ihrem Aufenthaltsstatus ab.

    Während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland ist es Asylbewerbern und Asylbewerberinnen nicht gestattet, ein reguläres Beschäftigungsverhältnis einzugehen. In dieser Zeit ist es lediglich erlaubt, einer gemeinnützigen Arbeit nachzugehen. Dafür erhalten die Asylbewerber und Asylbewerberinnen eine Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro je geleisteter Stunde. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch den Landkreis Fulda.

    Einsatzmöglichkeiten der Arbeitsgelegenheiten existieren vor allem direkt in den Unterkünften, bei gemeinnützigen Trägern, Gemeinde- und Stadtverwaltungen (Bauhof), Schulen und Vereinen. Die gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten werden zentral durch den Fachdienst Zuwanderung gesteuert.

    Asylbewerber und Asylbewerberinnen, die im Auftrag der Kommune gemeinnützige Arbeiten ausführen, sind gesetzlich unfallversichert. 

  • Möglichkeiten zur Beschäftigung nach drei Monaten

    Nach Ablauf der ersten drei Monate kann die Ausländerbehörde eine Beschäftigung (regulär oder Leiharbeit) erlauben, wenn keine Wohnpflicht mehr besteht. Bei Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung ist eine Beschäftigung erst nach 6 Monaten erlaubt

    Für Asylbewerber und Asylbewerberinnen und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten gilt während des Asylverfahrens ein Arbeitsverbot.

    Für eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme sind für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie für Geduldtete die folgenden behördlichen Stufen zu durchlaufen:

    1. Sie finden einen Arbeitgeber
    2. Sie stellen einen Arbeitserlaubnisantrag bei der Ausländerbehörde
    3. Die Ausländerbehörde fordert die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
      • BA prüft Arbeitsbedingungen (Mindestlohn etc.)
    4. Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis (arbeitgeberspezifisch, Eintrag in Ihren Ausweis)
      ODER lehnt schriftlich ab

    Staatsangehörige aus Albanien, Nordmazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien müssen die Westbalkanregelung beachten.



  • Können Asylsuchende eine Ausbildung machen?

    Drei Monate nach ihrer Ankunft dürfen Asylsuchende eine betriebliche Ausbildung beginnen. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist dafür nicht notwendig, hier muss nur die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilen. Ausgenommen sind die Asylsuchenden, gegen die ein Arbeitsverbot verhängt worden ist.

  • Welche Praktikumsmöglichkeiten gibt es?

    Ab drei Monaten Aufenthalt (ohne Wohnpflicht) können unentgeltliche Orientierungspraktika bis drei Monate aufgenommen werden. Die Ausländerbehörde muss dem Praktikum zustimmen, eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nötig. 

  • Wie können Berufsausbildungen aus dem Ausland anerkannt werden?

    Ausländische (Arbeits-)Zeugnisse und Bildungsnachweise müssen in Deutschland offiziell anerkannt werden, um Gültigkeit zu haben. Auf den folgenden Webseiten können Sie sich darüber informieren.

  • Beratungsstellen von Faire Integration

    Faire Integration ist ein Beratungsangebot in Deutschland für Geflüchtete und Migranten und Migrantinnen aus Drittstaaten (außerhalb der EU) zu sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen. 

  • Informationen zur Berufswahl, Jobsuche und Bewerbung 

    Das Berufsinformationszentrum (BIZ) bietet als Teil der Bundesagentur für Arbeit allen Interessenten die Möglichkeit, sich ohne Anmeldung und kostenfrei über alle Fragen rund um das Thema Arbeit umfangreich zu informieren. BIZ ist die richtige Adresse für alle, die entweder in der Bewerbungsphase stehen oder sich beruflich neu orientieren möchten.

    Kontakt zum BIZ 
    Rangstraße (Eingang Gambettagasse) 4
    36037 Fulda 
    Telefon: 0661 17-266

    Vitalisstraße 1
    36251 Bad Hersfeld
    Telefon: 06621 209-246

  • Integrationsbüro des Landkreises Fulda

    Das Integrationsbüro ist eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Themen Integration und Migration. 

  • Ansprechpersonen im Arbeitsmarktbüro für Asylbewerberinnen und Asylbewerber

    Ansprechpartnerin für Sprachkurse aus Landesmitteln, Regelsprachkurse, Frauensprachkurse mit Kinderbetreuung, Berufssprachkurse (SGB II) und Übergang Schule-Beruf:
    Frau Seng
    Telefon: 0661 6006-8078
    E-Mail: arbeitsmarktbuero@landkreis-fulda.de
    Robert-Kircher-Str. 24
    36037 Fulda

    Ansprechpartnerinnen für Personen im Asylbewerberleistungsbezug (Erstprofiling, Integrationssprachkurse und Vermittlung in Maßnahmen):
    Frau N`Dakon-Coulibaly
    Telefon: 0661 6006-8075
    Frau Grigorjanz
    Telefon: 0661 6006-8074
    E-Mail: arbeitsmarktbuero@landkreis-fulda.de
    Heinrich-von-Bibra-Platz 5-9
    36037 Fulda

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