Finanzielle Familienleistungen

  • Unterhaltsvorschuss

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  • Beistandschaft

    Beratung und Unterstützung 

    Eine Beratung bzw. Unterstützung durch das Jugendamt verfolgt das Ziel, Ihnen bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen behilflich zu sein. Barunterhalt kann nur geltend gemacht werden, wenn Vater und Mutter nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Solch eine Beratung oder auch Unterstützung tritt ausschließlich auf Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils in Kraft. 

    Gemäß § 18 SGB VIII unterteilt sich der Unterhalt konkret in den Kindesunterhalt, den Betreuungsunterhalt und den Unterhalt für junge Volljährige. Unser Angebot zielt auf eine einvernehmliche Klärung des Unterhaltsanspruches sowie der Abstammung des Kindes ab. 

    Beistandschaft 

    Unter einer Beistandschaft versteht man eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Eine Beistandschaft trifft ausschließlich auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils in Kraft, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann die Anerkennung der Vaterschaft und bzw. oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen umfassen. Bevor jedoch eine Beistandschaft beantragt werden kann, ist zunächst eine Beratung bzw. eine Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Diese zielt auf eine einvernehmliche und außergerichtliche Einigung ab. 

    Eine Beistandschaft schränkt Sie in Ihrer elterlichen Sorge nicht ein. Bei sämtlichen mit der Beistandschaft verbundenen Aufgaben, wie z. B. die Überprüfung der Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen, die Berücksichtigung neuer gesetzlicher Verfahren oder auch bei gerichtlichen Verfahren ist jedoch ausschließlich der Beistand zur Vertretung des Kindes befugt.

  • Kindergeld

    Für die grundlegende Versorgung der Kinder erhalten Familien das Kindergeld. Der Anspruch besteht bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

    Familien bekommen für jedes Kind Kindergeld. Die Höhe des Kindergeldes ist unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern.

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  • Kinderzuschlag

    Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien, die Unterstützung brauchen. Den Kinderzuschlag können Familien zusätzlich zum Kindergeld bekommen.

    Die Höhe ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Die Mindesteinkommensgrenze ist zu beachten.

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  • Bildungs- und Teilhabepaket

    Die unterschiedlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus einkommensschwachen Familien. Somit können Leistungen aus den Bereichen Schule, KiTa, Kultur, Sport und Freizeit in Anspruch genommen werden.

    • Die Höhe richtet sich nach der Leistung, die in Anspruch genommen wird.
  • Mutterschaftsgeld

    Das Mutterschaftsgeld sichert das Einkommen einer werdenden Mutter üblicherweise für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können einen Anspruch auf einmaliges Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung haben.

    •   Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate.

    Bitte nehmen Sie dazu mit Ihrer Krankenhasse Kontakt auf, bei der Sie versichert sind. 

  • Elterngeld und ElterngeldPlus

    Das Elterngeld / ElterngeldPlus gleicht das Einkommen für die Betreuung nach der Geburt aus.

    Die Höhe ist abhängig vom monatlichen Nettoeinkommen und auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

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  • Wohngeld

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  • Erstausstattung

    Ein Zuschuss zur Erstausstattung kann im Jobcenter oder bei der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ beantragt werden. Der Anspruch kann auch ohne Bezug von Leistungen bestehen.

    Der Zuschuss kann eine Geld- oder Sachleistung sein. Der Bedarf muss nachgewiesen werden.

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  • Gebührenübernahme für Kinderbetreuung

    Eine Beitragsreduzierung oder -befreiung für die Kinderbetreuung ist möglich. Auch Arbeitergeberinnen und Arbeitgeber können einen Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren.

    Die Höhe Beitragsreduzierung oder -befreiung der Betreuungskosten ist vom Einkommen abhängig.

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  • BAföG und Aufstiegs-BAföG

    Das BAföG/AFBG ist eine staatliche Unterstützung und setzt sich aus einem Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen zusammen. Es bietet Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeit, eine Aus- oder Weiterbildung zu machen. Bei Fragen zum Studierenden-BAföG oder zur Studienstarthilfe wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Studierendenwerk an Ihrem Studienort.

    Die Höhe vom BAföG/AFBG hängt von verschiedenen Faktoren ab und fällt unterschiedlich hoch aus.

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  • Berufsausbildungsbeihilfe

    Auszubildende können Berufsausbildungsbeihilfe als Zuschuss bekommen.

    Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach der Unterbringung und dem Einkommen.

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  • Bildungskredit

    Der Bildungskredit ist ein befristeter, zinsgünstiger Kredit für Schülerinnen, Schüler und Studierende zwischen dem 18. und 36. Lebensjahr, für Ausbildungskosten, die nicht durch das BAföG abgefangen werden.

    • 1.000 Euro* bis 7.200 Euro* Kreditsumme in monatlichen Auszahlungen sowie eine zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von 3.600 Euro* ist möglich.
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  • Schüler-BAföG

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* Bei den angegebene Werten handelt es sich um den Stand 01/2026. Beratung und Informationen zu aktuellen Beträgen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern der jeweiligen Institution

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