Anforderungen an bewegliche Verkaufseinrichtungen

Hier finden Sie Informationen zum Verkauf von Speisen auf Festen. Die unten stehenden Anforderungen gelten beispielsweise auch für Vereine, wenn sie sich beispielsweise einen Imbisswagen oder Hähnchengrill leihen. 

Der Lebensmittelunternehmer oder Veranstalter ist zu einer umfassenden Prüfung und Beurteilung sowie zur Beachtung der maßgeblichen Leitlinien verpflichtet. Er trägt die Hauptverantwortung für die Herstellung und das Inverkehrbringen sicherer Lebensmittel und ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der erforderlichen hygienischen Bedingungen sicherzustellen.

Betriebsstätten bzw. Verkaufsstände, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so konzipiert sein, dass hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge möglich sind und Kontaminationen sowie nachteilige Beeinflussung vermieden werden (Trennung von reinem und unreinem Bereich, Gewährleistung der Schädlingsbekämpfung). 

  • Allgemeine Ausstattung  

    1. Die Verkaufseinrichtung muss bis auf den Bereich der Verkaufsseite mit glatten, hellen, abwaschbaren Wänden und Decken umschlossen sein. 
    2. Bodenbeläge müssen in einwandfreiem Zustand, leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein. 
    3. Wände müssen ebenso leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein. 
    4. Decken und Deckenstrukturen / Dachinnenseiten müssen so beschaffen sein, dass Schmutzansammlungen, Kondensation, Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen vermieden werden. 
    5. Für kühl oder tiefgefroren zu lagernde Lebensmittel müssen ausreichende, mit Thermometern ausgestattete Kühleinrichtungen vorhanden sein. 
    6. Flächen (Türen, Fenster, Ausrüstung, Arbeitsflächen etc.) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie müssen aus glattem, abriebfestem, korrosionsfreiem und nichttoxischem Material bestehen. Fenster und Lüftungsöffnungen ins Freie müssen mit zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengittern versehen sein. 
    7. Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten bzw. Ausrüstungen sollten vorhanden sein. Diese sollten über Warm- und Kaltwasserzufuhr in Trinkwasserqualität verfügen. Trinkwasserschlauchleitungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 
    8. Für das Waschen der Hände und der Lebensmittel sollten separate Waschbecken mit Kalt- und Warmwasserzufuhr vorhanden sein. Darüber hinaus müssen Mittel zum hygienischen Händewaschen und Händetrocknen vorhanden sein. 
    9. Es ist für eine angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung zu sorgen. 
    10. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Reinigungsgeräte sind gesondert zu lagern. 
    11. Für die Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein (Abfallbehältnis mit Deckel). 
    12. Außerhalb des Imbisses dürfen Lebensmittel nur in Räumen gelagert werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 
    13. Gegenüber dem Kunden ist ein Schutz der Lebensmittel vor nachteiliger Beeinflussung (z. Bsp. Spuck- und Hustschutz) ist zu gewährleisten.
  • Personal

    1. Während der gesamten Verkaufszeit müssen hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen zur Verfügung stehen. 
    2. Toiletten oder deren Vorräume müssen mit einem Handwaschbecken mit fließender Warm- und Kaltwasserzufuhr in Trinkwasserqualität ausgestattet sein; darüber hinaus müssen Mittel zum hygienischen Händewaschen und Händetrocknen vorhanden sein. 
    3. Für die Kleidung des Personals muss eine Möglichkeit für die getrennte Aufbewahrung der Arbeits- und Straßenkleidung vorhanden sein.
  • Eigenkontrollen

    1. Die nachfolgenden Aspekte der Eigenkontrollen sind laut VO (EG) Nr. 852/2004 zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren. Empfohlen wird in Abhängigkeit vom hergestellten Produkt eine Aufbewahrungszeit von mindestens 12 Monaten. 
    2. Im Rahmen der Wareneingangskontrolle sind der Zustand (bspw. Frische, Qualität, Sauberkeit, Kennzeichnung von MHD / Verbrauchsdatum) und die Temperatur der angelieferten Waren zu kontrollieren. Ergriffene Maßnahmen bei Normabweichungen sind zu dokumentieren. Bei Eigenbeschaffungen hat eine Temperaturkontrolle beim Entladen zu erfolgen. 
    3. Im Rahmen von Personalschulungen sind folgende Belehrungen durchzuführen:
      • Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz alle 2 Jahre
      • Hygieneschulung 
        • nach VO (EG) 852/2004 (1x jährlich) 
        • erforderlichenfalls über den Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung. 
    4. Folgende Temperaturkontrollen sind erforderlich: 
      • Mindestens 1 x täglich sollte eine fortlaufende Temperaturkontrolle bei allen Gefrier- und Kühleinrichtungen erfolgen. 
      • Beim Erhitzen von Geflügel, Hackfleisch, Fisch und anderen leichtverderblichen Lebensmitteln im Rahmen des Betriebs einer „warmen Küche“ haben Kerntemperaturkontrollen zu erfolgen. Eine Kontrolle der Durcherhitzung ist ggf. auch visuell möglich (Anschneiden). 
    5. Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Zutaten und Verpackungsmaterial ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.

Weiterhin:

Beachten Sie die Auszeichnungspflicht von bestimmten Zusatzstoffen in Lebensmitteln und Getränken (z. B.: Geschmacksverstärker, Antioxidationsmittel, Konservierungsstoffe, Farbstoffe).

Die vorstehenden Angaben basieren auf der VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene in der zurzeit gültigen Fassung. Alle maßgeblichen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsgrundlagen für die Lebensmittelhygiene finden Sie beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. 

Hilfe zur Barrierefreiheit

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