Anmeldung von Prostituierten und Prostitutionsstätten

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) soll Menschenhandel, die Zwangsprostitution und die Prostitution Minderjähriger konsequent bekämpft werden. Zudem soll das Gesetz als größtmöglicher Schutz vor Gewalt und Ausbeutung dienen.

Wesentliche Kernelemente des Gesetzes sind die Anmeldepflicht für Prostituierte, die verbindliche gesundheitliche Beratung für Prostituierte und die Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe.


Erteilung einer Anmeldebescheinigung für Prostitutionstätigkeiten

Die Anmelde- sowie ggf. Aliasbescheinigung (pseudonymisiert) wird vom Fachdienst Ordnungswesen des Landkreises Fulda nach einem verpflichtenden Informations- und Beratungsgespräch erteilt. Die Gültigkeit beträgt bis zu zwei Jahre, bei Personen unter 21 Jahren bis zu ein Jahr.

Vor der Beantragung der Arbeitserlaubnis ist eine gesundheitliche Beratung Pflicht. Diese kann im Gesundheitsamt des Landkreises Fulda erfolgen und muss jährlich wiederholt werden. Bei Personen unter 21 Jahren ist eine halbjährliche Wiederholung notwendig.

Der Landkreis Fulda ist für das gesamte Kreisgebiet einschließlich der Stadt Fulda zuständig.

Beratungsgespräche erfolgen ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

  • Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz

    Das Prostituiertenschutzgesetz schreibt eine gesundheitliche Beratung vor. Die gesundheitliche Beratung ist im Gesundheitsamt Fulda möglich. Sie umfasst Informationen zur Krankheits- und Schwangerschaftsverhütung, Alkohol- und Drogengebrauch sowie Unterstützung in besonderen Lebenslagen.

    Die Beratung ist vertraulich und findet in einem geschützten Rahmen statt. Zwangs- und Notlagen können thematisiert werden.

    Wenn Sie eine Beratung in Anspruch nehmen möchten, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin beim Gesundheitsamt.

    Wenn Sie die Beratung auf einer anderen Sprache als Deutsch benötigen, kann das Gesundheitsamt eine Sprachvermittlerin oder einen Sprachvermittler organisieren. Teilen Sie dies bei der Terminvereinbarung bitte mit.

    Bitte bringen Sie zum Termin ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

    Die Höhe der Gebühr finden Sie weiter unten.

  • Verfahrensablauf der Beantragung

    • Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
    • Die Anmeldung am Beratungstag erfolgt am Bürgerservice des Landkreises über den Haupteingang (Wörthstraße 15, 36037 Fulda). Dort erfolgt anschließend nach der Beratung auch die Zahlung der Beratungsgebühren.
    • Die Kosten für das Informations- und Beratungsgesprächs, sowie für die Anmeldebescheinigung trägt der oder die zu Beratende. Wird eine Aliasbescheinigung benötigt, ist eine zusätzliche Gebühr zu erheben. Die Aliasbescheinigung ist eine Zusatzbescheinigung, die auf einen Künstlernamen ausgestellt wird. Sie dient dem Schutz der persönlichen Daten.
    • Bei Bedarf kann ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Biometrisches Lichtbild
    • Identifikationsnachweis
      bspw. Personalausweis, Reisepass oder ein Ausweisersatz
    • ggf. Aufenthaltstitel 
      im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
    • ggf. Arbeitserlaubnis
    • Beratungsbescheinigung des Gesundheitsamtes
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gesundheitliche Beratung inklusive Bescheinigung

    Die Gebühr für die gesundheitliche Beratung inklusive Bescheinigung beträgt 44,00 Euro (Beratung 32,00 Euro, Bescheinigung 12,00 Euro). Für eine Aliasbescheinigung fallen weitere 12,00 Euro Gebühr an.

    Anmeldung und Beratung beim Fachdienst Ordnungswesen

    Informations- und Beratungsgespräch: 32,00 Euro
    Ausstellung der Anmeldebescheinigung: 15,00 Euro
    Ausstellung einer Aliasbescheinigung: zusätzlich 15,00 Euro

Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

Im Landkreis Fulda ist der Bereich Ordnungswesen zuständige für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz. Sobald sich das Prostitutionsgewerbe innerhalb der Stadt Fulda befindet, ist das Ordnungs-/Gewerbeamt der Stadt Fulda zuständig.

  • Verfahrensablauf der Beantragung

    Reichen Sie zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG (Betrieb einer Prostitutionsstätte) das Antragsformular ein (siehe Download-Bereich).

    Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG erteilt. Diese wird Ihnen zusammen mit dem Gebührenbescheid postalisch zugesandt.

  • Voraussetzungen

    • Mindestalter
      18 Jahre
    • Aufenthalt in den letzten 5 Jahren innerhalb Deutschlands
    • Zuverlässigkeit
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antragsformular
      (siehe Download-Bereich) 
    • Personalausweis, Reisepass, etc. 
    • Betriebskonzept 
    • Führungszeugnis
      Beantragung über das Einwohnermeldeamt (Belegart „OG“ zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      Beantragung über das Einwohnermeldeamt
    • Bescheinigung in Steuersachen
      zu beantrag beim zuständigen Finanzamt
    • Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal


    Zusätzlich erforderlich bei juristischen Personen (z. B. GmbH):

    • aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (zu beantragen beim zuständigen Registergericht)
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages


    Zusätzlich erforderlich bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte:

    • Bau bzw. Nutzungsgenehmigung inkl. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
    • Grundriss
    • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis, z. B. Auszug aus dem Grundbuch
    • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme (wenn vorhanden)


    Zusätzlich erforderlich bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug:

    • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
    • aktuelle Fotos des Fahrzeuges (innen und außen)

    Alle Unterlagen sind vorzugsweise per E-Mail an die Ordnungsbehörde einzureichen: ordnungswesen@landkreis-fulda.de

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erlaubnis zum Betrieb von Prostitutionsstätten fallen je nach Sachverhalt Gebühren an. Die Gebührenordnung finden Sie in der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.

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