Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen beantragen, die eine Altersrente vor Vollendung der Altersgrenze erhalten, alleinstehende Personen vor Erreichen der Altersgrenze, wenn diese länger als sechs Monate voll erwerbsgemindert sind, oder Personen, die sich für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung, Krankenhaus etc. aufhalten. Die Leistung ist zu gewähren für Personen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen – beschaffen können.
Dabei gilt es zu beachten, dass die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung darstellt und daher in der Regel erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft sowie seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden.
Vom Personenkreis der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgeschlossen. Diese können auf Antrag Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhalten.