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Änderung der Satzung des Landkreises Fulda über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG HE)

Aufgrund der §§ 5, 16, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), und der §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat der Kreistag des Landkreises Fulda am 21.02.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:

Vorbemerkungen 

(1) Zur Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) betreibt der Landkreis Fulda als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte und andere Unterkünfte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LAufnG) wie Wohnungen und sonstige zweckbestimmte Räume, die er in seinem Gebiet im Bestand oder angemietet hat.

(2) Der Landkreis Fulda ist Träger (§ 3 Abs. 3 LAufnG) der öffentlichen Einrichtung nach Abs. 1.

(3) Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 LAufnG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LAufnG). Das Nähere über die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses und dessen Beendigung regelt eine Satzung des Landkreises Fulda zum Nutzungsverhältnis (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 und 3 LAufnG).

§ 1 Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung

Der Landkreis Fulda erhebt Gebühren für die Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) (Unterbringungsgebühren) gemäß § 4 Abs. 1 LAufnG, die von der ministeriellen Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 2 LAufnG: Verteilungs- und Unterbringungsverordnung) abweichen (§ 5a Abs.1 Nr. 2 LAufnG).

§ 2 Gebührenschuld

(1) Gebührenschuldner ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Abs. 1). Er ist auch Gebührenschuldner für sonstige Bewohner in seiner familiären Lebensgemeinschaft (Eheleute, Personen in eheähnlicher Gemeinschaft, Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II/XII).

(2) Der für die Unterbringung zuständige Träger setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Begründung des Nutzungsverhältnisses. Wird das Nutzungsverhältnis während eines laufenden Kalendermonats begründet, vermindert sich die Gebührenschuld anteilig, bezogen auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.

(3) Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Abs. 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.

(4) Die Gebührenschuld endet mit dem Tag der Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Endet das Nutzungsverhältnis während eines laufenden Kalendermonats, vermindert sich die Gebührenschuld anteilig, bezogen auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats.

§ 3 Gebührenmaßstab / Höhe der Unterbringungsgebühren

(1) Die Gebühr bemisst sich pro untergebrachter Person (zugewiesene Personen und sonstige Bewohner im Sinne des § 2 Abs. 1) und Kalendermonat.

(2) Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet bei einer Gemeinschaftsunterkunft und einer anderen Unterkunft pro Person im Monat 377,00 Euro.

§ 4 Gebührenermäßigung

(1) Gebührenschuldner, die als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Unterkunftskosten als Sachleistung erhalten, sind von der Entrichtung der Gebühr befreit, sofern ihr Einkommen und Vermögen niedriger / gleich hoch ist wie deren Bedarf nach den Bestimmungen des AsylbLG ist.

(2) Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen und Vermögen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des AsylbLG, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAufnG).

(3) Im Fall des Abs. 1 sind Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG, §§ 11 bis 12 SGB II oder §§ 82 bis 90 SGB XII zu berücksichtigen.

(4) Im Übrigen können die Unterbringungsgebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 5 Rückwirkende Gebührenerhebung

Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LAufnG).

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) vom 15.03.2018 außer Kraft.

Fulda, den 5. April 2022

The District Committee of the Fulda District

gez.
Woide
Landrat

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