Betriebsbezeichnung: Speisegaststätte Miami Grill
Anschrift: Frankfurter Str. 51 a, 36043 Fulda
Feststellungstag: 06.07.2026
Veröffentlichungstag: 12.08.2026
Sachverhalt: Im Lebensmittelbetrieb wurden nicht unerhebliche und z. T. wiederholte hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.
a) Die gesamte Betriebsstätte war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die dem Grill gegenüberliegende Wand in der Küche war verschmutzt. Der Fußboden des Lagerraums war mit gefrorenem Kondenswasser verunreinigt. Mehrere Elektroinstallationen (Schalter, Steckdosen usw.) im Lager wiesen Verunreinigungen auf. Das Regal im Lager war verunreinigt.
b) Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen waren teilweise verunreinigt: ein Schneidebrett, mehrere Aufbewahrungsbehälter für Lebensmittel, die Messerhalterung, die Saladette, der Innenraum des Kühlschrankes in der Küche, das Mikrowellengerät, der Fleischwolf, der Innenraum der Geschirrspülmaschine; mehrere Gastronorm-Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln unterhalb der Arbeitsfläche waren mit Fleischresten verunreinigt.
c) Es wurden Lebensmittel so gelagert bzw. feilgehalten, dass eine Kontamination nicht aus- geschlossen werden konnte. Im Rahmen der Kontrolle wurde ein erheblicher Befall mit Schmeißfliegen festgestellt. Aufgrund des Vorkommens der Schädlinge waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, die unter hygienisch nicht einwandfreien, ekelerregenden Bedingungen gelagert worden waren - die Lagerung erfolgte in einem Kühlhaus mit verschimmeltem Verdampfer. Lebensmittel (u. a. Fleisch) wurde nicht abgedeckt gelagert.
d) Am Handwaschbecken in der Küche fehlten Mittel zum Händewaschen. Am Handwaschbecken in der Personaltoilette fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen. Ein leichter Zugang für eine Händereinigung/-trocknung war somit nicht gegeben.
Die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Die Verstöße 1 a-d sind als Tateinheit zu bewerten.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. I Nr. 1 und 4, Kap. V Nr. 1a und Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung/Mängelbeseitigung: Bei der Nachkontrolle am 08.07.2026 waren die Mängel nur zum Teil behoben.
Ende der Veröffentlichung: 11.02.2027