Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Bauportal Hessen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung für alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, nicht baugenehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen.

    Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Bei Freistellungen die untere Bauaufsicht. Die Bauherrschaft kann ebenfalls die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen.

    Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.

    Prüfungsgegenstand ist

    • die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht
    • beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
    • sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird 

    Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum für mehr als 2 Jahre unterbrochen worden ist.

  • Verfahrensablauf

    • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein.
    • Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
    • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird die Genehmigung erteilt.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten Sie unter dem beigefügten Link zu Bauvorlagen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda

    Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig vorliegt. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.


Zuständige Abteilungen

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