Genehmigungsfreistellung/Freistellungsverfahren

Bauportal Hessen
  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn


    • das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht

    • keine Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen nach Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht erforderlich sind (bspw. Grenzabstand) und

    • die Erschließung gesichert ist.


    Die Genehmigungsfreistellung ist auch für Änderungen oder Nutzungsänderungen von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Gauben im planungsrechtlichen Innenbereich möglich.


    Anstelle eines Bauantrags sind in diesen o. a. Fällen die erforderlichen Bauvorlagen im Rahmen einer Bauanzeige bei der Bauaufsicht einzureichen. Die Bauaufsicht und die Gemeinde, die durch die Bauaufsicht beteiligt wird, haben keine Prüfpflicht. Wenn die Gemeinde der Bauaufsicht nicht mitteilt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, erhält die Bauherrschaft die Mitteilung über die Zulässigkeit des Baubeginns. Sollte die Gemeinde ein Genehmigungsverfahen fordern, erhält die Bauherrschaft die entsprechende Mitteilung darüber von der Bauaufsicht. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. 


    Die Bauherrschaft hat grundsätzlich die Möglichkeit zu verlangen, dass für die Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Außerdem ist die Bauherrschaft für Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften selbst verantwortlich (bspw. Naturschutz und Denkmalschutz).


    Bis zum 31.12.2030 gilt darüber hinaus die Sonderregelung, dass auch für die Errichtung von Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich eine Genehmigungsfreistellung möglich ist. Voraussetzung ist, dass sich das Bauvorhaben nach Art und Bauweise in die nähere Umgebung einfügt und die Gemeinde oder die Bauaufsicht nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie unter dem beigefügten Link zu Bauvorlagen.


  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr für die Genehmigungsfreistellung beträgt 75 Euro.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Zulässigkeit des Baubeginns ist bis zu 5 Jahre nach der Mitteilung durch die Bauaufsicht zulässig. Wenn die Bauausführung mehr als zwei Jahre unterbrochen wurde, verliert die Zulässigkeit des Baubeginns ihre Wirkung.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, maximal aber 6 Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsicht.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.


Zuständige Abteilungen

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