Anlagenbezogener Gewässerschutz
Der anlagenbezogene Gewässerschutz soll verhindern, dass Abwasseranlagen oder Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen Flüsse, Seen oder das Grundwasser verschmutzen. Wenn es schon zu einer Verschmutzung gekommen ist, sorgt die Untere Wasserbehörde dafür, dass Schäden verringert oder beseitigt werden.
Anlagen und Einleitungen werden regelmäßig überwacht. Auch der Gewässerschutz in Betrieben wird kontrolliert.
Wenn eine Gefahr für Menschen oder die Umwelt besteht, kann die Behörde sofort Maßnahmen anordnen. In dringenden Fällen ist die Untere Wasserbehörde über eine 24-Stunden-Rufbereitschaft erreichbar. Meldungen sind über die nächste Polizeidienststelle einzureichen.
Heizöllageranlagen
Wenn Sie eine Heizölanlage bauen und betreiben möchten, müssen Sie das vorher der zuständigen Wasserbehörde melden.
Für oberirdische Heizöltanks mit mehr als 1.000 Litern und für alle unterirdischen Heizöltanks sind Sie selbst dafür verantwortlich, diese Anzeige rechtzeitig zu machen.
Sie müssen der Wasserbehörde mindestens sechs Wochen vor dem Bau oder einer größeren Änderung schriftlich Bescheid geben (§ 40 AwSV).
Anlagen müssen vor Inbetriebnahme und regelmäßig von einem Sachverständigen überprüft werden (§ 46 AwSV), wenn:
- Anlagen und Anlagenteile unterirdisch verbaut sind,
- oberirdische Anlagen mit mehr als 10.000 Litern Volumen,
- oberirdische Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Volumen, wenn sie in Schutzgebieten stehen (z. B. Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet).
Heizöltanks mit einem Volumen über 1.000 Liter dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV gebaut, gereinigt, repariert oder stillgelegt werden.
Der Fachbetrieb muss Ihnen schriftlich nachweisen, dass er die entsprechende Zulassung hat (§ 45 AwSV).
Anlagen dürfen nur durch einen Fachbetrieb stillgelegt werden.
Für Anlagen, die regelmäßig geprüft werden müssen, muss zusätzlich ein Sachverständiger die Stilllegung bestätigen.
Wenn Heizöl austritt oder ein Umweltschaden auftritt, müssen Sie die Anlage sofort abschalten und die Wasserbehörde oder die Polizei informieren (§ 24 AwSV).
Bringen Sie das Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizöllageranlagen“ gut sichtbar in der Nähe Ihrer Anlage an (zu finden im Download-Bereich auf dieser Seite).
Sachverständige Stellen für Lageranlagen (z. B. Heizöllagerung)
AGU-TSO e. V., Anlagenprüforganisation-Gewässerschutz-Umwelttechnik
Prüfagentur Fulda, Dipl.-Ing. (FH) Markus Booß, Emil-Sauer-Straße 4, 36119 Neuhof
Telefon: 06655 797600, E-Mail agu-Fulda@sandra-breitenbach.deBetreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG
Teichstraße 14-16, 34130 Kassel
Telefon: 0800 9699600DEKRA Automobil GmbH
Geschäftsstelle Frankfurt: Borsigallee 24 b, 60388 Frankfurt
Telefon: 069 420830
Niederlassung Fulda: Danziger Straße 6, 36093 Künzell
Telefon: 0661 94590Fachbetriebsgemeinschaft Maschinenbau e. V.
Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt
Telefon: 069 66031842Anlagenprüforganisation Geopohl AG
Johannes-Reitz-Straße 6, 09120 Chemnitz
Telefon: 0371 8449490
Prüfstelle Schenklengsfeld: Konroder Straße 36 c, 36277 Schenklengsfeld
Telefon: 06629 915493GSW mbH Gesellschaft für Sachverständige nach Wasserrecht
Ing.-Büro Reinke, Prüfagentur Hessen, Wellebachstraße 30, 34355 Staufenberg
Telefon: 05543 4084, E-Mail reinke@ibreinke.deGesellschaft zum Schutz von Wasser, Boden und Luft mbH
Ing. Büro Skolimowski, 34225 Baunatal, Buschrosenweg 3
Telefon: 05665 961473Ing.-Büro Jörg Trietsch
Neue Siedlung 8, 35649 Bischoffen
Telefon: 0800 8866345SOUTEC e. V.
EcoNet Leiders, Brandes und Partner, Göttinger Straße 25, 34123 Kassel
Telefon: 0561 983240TOS Prüf GmbH
Ing.-Büro Dörfel, Rötweg 6, 98574 Schmalkalden
Telefon: 03683 405618TPD Technischer Prüfdienst Bayern e. V.
Ing.-Büro Martin Reichelt, Austraße 5, 36381 Schlüchtern
Telefon: 06661 607188, Mobil: 0151 40300662, E-Mail: tpd-reichelt@web.deTÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Am Grauen Stein, 51105 Köln
Telefon: 0221 806-2339TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH
Knorrstraße 36, 34121 Kassel
Telefon: 0561 2091-201, E-Mail: heizoelannahme-kassel@tuevhessen.deÜWG - SHK e. V.
Prüfstelle Siegbert Simon, Illbachweg 9, 36129 Gersfeld
Telefon: 06656 911106, E-Mail simon@shk-simon.dePrüfstelle Ing. Göring
Vogelsbergstraße 129 a, 69679 Schotten
Telefon: 0174 3385763Prüfstelle Dipl.-Ing. Matthias Stroh
Am Daubensitz 14, 34626 Neukirchen
Telefon: 06694 919039, E-Mail: matthias.stroh@t-online.deAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wer eine Anlage baut oder verändert, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, muss das der zuständigen Wasserbehörde mindestens sechs Wochen vorher melden.
Die Meldepflicht gilt für alle Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelmäßig geprüft werden müssen (§ 46 Abs. 2 und 3 AwSV). In den Anhängen 5 und 6 der AwSV steht genauer, welche Anlagen geprüft werden müssen, welche Prüfarten es gibt und wann sie stattfinden.
Entscheidend ist dabei die Gefährdungsstufe der Anlage (§ 39 AwSV). Diese hängt davon ab, wie groß die Anlage ist und wie wassergefährlich der Stoff ist.
Gemeldet werden müssen vor allem Anlagen, in denen flüssige, wassergefährdende Stoffe gelagert werden,– zum Beispiel:
- unterirdische Anlagen,
- oberirdische Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als
- 100 m³ bei WGK 1 z. B. Frostschutzmittel,
- 1 m³ bei WGK 2 z. B. Heizöl,
- 0,22 m³ bei WGK 3 z. B. Altöl.
