Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Im Rahmen des Gemeingebrauchs darf jede Person Wasser aus Oberflächengewässern in geringen Mengen zum Baden, Eintauchen, Tränken und Schöpfen nutzen, soweit Rechte und Befugnisse anderer als auch die Beschaffenheit und Qualität des Wassers nicht beeinträchtigt werden. Eine Verminderung der Wasserführung des Gewässers darf nicht erfolgen. Der Gemeingebrauch gilt nicht an Talsperren, Wasserspeichern oder Stauanlagen. Anlagen in oder an Gewässern dürfen ebenso nicht ohne Zulassung errichtet werden (nähere Informationen: siehe "Anlagen an Oberflächengewässern"). 

Das Aufstauen, das Entnehmen und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern − wie zum Beispiel die Speisung einer Teichanlage oder Fischzuchtanlage − bedürfen einer Erlaubnis. Erlaubnisverfahren sind kostenpflichtige Verfahren.

Das Eigentum eines anliegenden Grundstücks allein berechtigt nicht zur Veränderung des natürlichen Ufers und Gewässerbetts.

Für die Antragstellung sind formlose Anträge möglich, unter aussagekräftiger Angabe des genauen Vorhabens und den ggf. dazugehörigen Planungsunterlagen.

Wesentliche Voraussetzungen für eine positive Entscheidung sind:

  • Gewährleistung der Mindestwasserführung

Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern sind nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer notwendig ist, um seine Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum zu sichern.

Infolge der Trockenheit in den Sommermonaten kann es unterjährig dazu kommen, dass ein Wasserentnahmeverbot durch den Landkreis Fulda ausgesprochen wird. Bitte beachten Sie hierzu die öffentlichen Bekanntmachungen.

  • Erhaltung der Durchgängigkeit

Bei der Entnahme muss die Durchgängigkeit des betreffenden Gewässers für Fische und Kleinstlebewesen erhalten bleiben.

Für über die genannten Gewässernutzungen hinausgehende Vorhaben ist das Regierungspräsidium Kassel Abteilung III - Umweltschutz Bad Hersfeld, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld für die Zulassung von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zuständig.

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