Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe in der Pflege

Mit Anerkennung eines Pflegegrades besteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro. Damit können unter anderem Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden. Oft stehen Pflegebedürftige jedoch vor der Hausforderung, dass sie keinen gewerblichen Anbieter finden, der diese Leistungen erbringt. In Hessen wurde daher mit der Pflegeunterstützungsverordnung die Möglichkeit der Nachbarschaftshilfe geschaffen.

Einzelpersonen können sich als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer anerkennen lassen und eine Abrechnung der Leistungen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei den Pflegekassen vorgenommen werden. 

  • Welche Leistungen darf die Nachbarschaftshilfe erbringen?

    Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer dürfen Angebote zur Entlastung im Alltag anbieten, diese umfassen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere die Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich Kümmern um die anfallende Wäsche, aber auch Aktivitäten im Bereich der Freizeitgestaltung. Hierzu zählen gemeinsame Spaziergänge und Gespräche, Begleitung bei Ausflügen und Besuchen sowie Beschäftigung mit Gesellschaftsspielen, Singen, Basteln, etc. 

    Was nicht geht: Nachbarschaftshilfe übernimmt keine pflegefachlichen (z. B. Grundpflege) oder medizinischen (z. B. Wundversorgung) Aufgaben und auch keine Gartenarbeiten oder Handwerkerleistungen. 

  • Voraussetzungen

    Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Wichtig ist jedoch, dass diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind. 

    Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn 

    1. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit der pflegebedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, 
    2. die Unterstützung auf der Basis eines freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt, 
    3. eine Unterstützung von höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat erfolgt, 
    4. für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangt wird, 
    5. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird, 
    6. ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt wird und 
    7. eine Haftpflichtversicherung vorliegt. 

    Ausführliche Informationen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren können bei der zuständigen Anerkennungsbehörde eingeholt werden. 

  • Wie werden die Leistungen abgerechnet?

    Nachbarschaftshelferinnen und -helfer haben der pflegebedürftigen Person zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Abrechnung der erbrachten Leistungen zur Vorlage bei der Pflegekasse auszuhändigen. Aus der Abrechnung muss Datum und Gegenstand der Leistungserbringung hervorgehen. Die Abrechnung ist der Pflegekasse zusammen mit einer Kopie der Anerkennungsbescheinigung zur Kostenerstattung vorzulegen.

  • Wie hoch darf die Aufwandsentschädigung sein?

    Die Aufwandsentschädigung darf den Charakter der Ehrenamtlichkeit nicht ausschließen. Dabei soll sich die Höhe der Aufwandsentschädigung je Stunde an dem jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mindestlohn orientieren. Die Einnahmen sind in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die erhaltene Aufwandsentschädigung kann nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein. Dies ist der Fall, wenn die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit ihrem Handeln einer sogenannten sittlichen Verpflichtung nachkommen. 

    Wichtige Hinweise: Auch wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe steuerfrei sind, müssen sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. 

  • Antrag auf Anerkennung stellen

    Der Antrag auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.

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