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Förderrichtlinien Vereins- und Jugendarbeit

Im Folgenden finden Sie die Förderrichtlinien des Landkreises Fulda in den Bereichen Jugend- und Vereinsarbeit. Neben den in der Richtlinie aufgeführten regelhaften Fördertatbeständen unterstützen wir die Arbeit in den Kommunen an vielen weiteren Stellen.

Im Bereich der Jugendarbeit ist die Unterstützung von Jugendbetreuerinnen, Jugendbetreuern und Jugendinitiativen, insbesondere in finanzschwachen Kommunen, möglich. Im Bereich des Sports gewähren wir Ehrengaben und –preise und führen regelmäßig eine Sportlerehrung durch.

Sie wollen eine überregionale Meisterschaft veranstalten oder beabsichtigen einen Verein zu gründen? Sprechen Sie unseren Vereins- und Förderlotsen auf passgenaue Unterstützung an.

1. Allgemeine Bestimmungen

  • Förderfähige Bereiche

    Der Landkreis Fulda fördert ehrenamtliches Engagement insbesondere in den Bereichen Jugendarbeit, Sport und Musik. Die Fördermittel werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Über Tatbestände, die nicht in dieser Richtlinie enthalten sind, entscheidet der Landkreis Fulda im Einzelfall. Hierzu können beispielsweise die Ausrichtung von hessischen, deutschen oder internationalen Sportwettkämpfen oder besondere Projekte, die der Kinder- und Jugendarbeit oder dem Gemeinwohl dienen, zählen.

  • Antragsberechtigung

    Antragsberechtigt sind Kommunen, Vereine und Verbände. Die Antragsteller müssen im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers (Landkreis Fulda ohne die Stadt Fulda) ihren Sitz oder den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit haben und gemeinnützige Ziele verfolgen sowie ihre Arbeit im Sinne des Grundgesetzes ausrichten. Antragsberechtigte, die ihren Sitz oder den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einer als finanzschwach geltenden Kommune haben, werden bei der Förderung besonders berücksichtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Landkreis Fulda im Einzelfall.

    Als finanzschwach gelten die Kommunen des Landkreises Fulda, die jährlich im Rahmen der Regelungen des Kreisausgleichsstocks ermittelt werden. Dies wird bei der Förderung automatisch berücksichtigt und muss nicht gesondert beantragt werden.

  • Antragstellung und Bewilligungsverfahren

    Alle Förderanträge sind auf der Homepage des Landkreises Fulda hinterlegt und können bei Bedarf auch über den Vereins- und Förderlotsen oder den Bürgerservice angefordert werden. Der/die Vereins- und Förderlotse/-lotsin ist beratend tätig. Er/sie informiert auch über weitere Fördermöglichkeiten.

    Förderfähig sind Anträge, die bis spätestens vier Monate nach Abschluss der Maßnahme bzw. der Beschaffung eingereicht werden. Der Bau sowie der Umbau von Jugendräumen und Sportstätten muss grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme bewilligt werden. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich ab 1.000 Euro Anschaffungskosten notwendig. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der Landkreis ist berechtigt, eine Stellungnahme der Kommune einzuholen.

    Die Bewilligung der Förderung erfolgt schriftlich. Die Kommune erhält eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides. Die Förderung wird nach der Bewilligung direkt an den Antragsteller ausgezahlt. Die Förderung wird grundsätzlich auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet.

    Verringern sich die tatsächlichen Kosten gegenüber dem Antrag, so wird die Förderung anteilsmäßig zurückgefordert. Erhöhen sich die tatsächlichen Kosten gegenüber dem Antrag bzw. dem Kostenvoranschlag, so müssen die Mehrkosten vom Antragsteller in voller Höhe getragen werden. Der Antragsteller hat die zweckentsprechende Verwendung der Förderung durch entsprechende Nachweise unaufgefordert zu belegen. Für den Fall der Nichtbeachtung steht dem Landkreis Fulda ein Rückforderungsrecht zu.

    Sofern eine Förderung nach mehreren Tatbeständen dieser Richtlinie möglich wäre, kommt nur eine Förderung zum Tragen. Bei allen Maßnahmen muss sich der Antragsteller zu mindestens einem Drittel selbst beteiligen und sich um anderweitige Fördermöglichkeiten bemühen. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss sichergestellt sein.

    Bei der Außendarstellung ist auf die Förderung des Landkreis Fulda, beispielsweise durch Verwendung des Logos des Landkreises, hinzuweisen.

2. Kinder- und Jugendförderung

  • 2.1. Fahrten, Freizeiten und Maßnahmen der außerschulischen Bildung

    Förderfähig sind mehrtägige Fahrten, Freizeiten und Zeltlager, die nachweislich der Kinder- und Jugendarbeit dienen. Seminare und Maßnahmen sind ebenfalls förderfähig, wenn diese überwiegend die kulturelle, musische, politische, naturkundliche, gesundheitliche oder technische Bildung fördern.

    Die Dauer beträgt bei Fahrten, Freizeiten und Zeltlagern mindestens 2 und höchstens 21 Tage. Seminare und Lehrgänge sind ab mindestens vier Veranstaltungen förderfähig.

    Die Mindestteilnehmerzahl ist auf 8 Personen (ohne Betreuer) festgelegt. Das Höchstalter der Teilnehmenden beträgt maximal 27 Jahre.

    Die Förderung beträgt bis zu 5 Euro pro Person und Tag. Für jeweils 6 Teilnehmende wird ein pädagogischer Mitarbeiter oder eine pädagogische Mitarbeiterin gefördert.

  • 2.2. Ferienspiele und Ferien-Aktiv-Wochen

    Förderfähig sind mehrtägige Ferienangebote im Landkreis Fulda, die von Kommunen, Vereinen oder Verbänden durchgeführt werden.

    Die Dauer beträgt mindestens 3 Tage. Das Höchstalter beträgt maximal 18 Jahre.

    Die Förderung beträgt bis zu 4 Euro pro Person und Tag. Für jeweils 6 Teilnehmende wird ein pädagogischer Mitarbeiter oder eine pädagogische Mitarbeiterin gefördert.

  • 2.3. Jugendräume

    Förderfähig sind Neu- und Umbau sowie Einrichtung und Ausstattung von Jugendräumen, die der Kommune, einem Verein oder einer Jugendgruppe zum Gebrauch dienen.

    Die Förderung des Landkreises Fulda beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten.

    Die Förderung ist zweckgebunden und steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn der Zweck nicht mehr erfüllt wird. Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre.

    Mit dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Kopie der Baugenehmigung (soweit notwendig)
    • Beschreibung und Erläuterung der Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme
    • Kostengliederung bzw. Kostenvoranschlag
    • Finanzierungsplan
    • ggf. Nachweis der Eigentumsverhältnisse

    Der Antragsteller reicht den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen über die Kommune an den Landkreis Fulda ein. Die Kommune nimmt zu dem Antrag Stellung.

3. Sportförderung

Antragsberechtigt sind Vereine, die dem Landessportbund Hessen e.V. mindestens 2 Jahre angehören.

  • 3.2. Bau und Sanierung von Sportstätten

    Förderfähig sind der Neubau und die Erweiterung von Sportanlagen sowie deren grundlegende Sanierung oder Modernisierung.

    Der Verein muss Eigentümer, Erbbauberechtigter oder langjähriger Mieter oder Pächter der Sportstätte sein.

    Die Förderung des Landkreises Fulda beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten.

    Die Förderung ist zweckgebunden und steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn der Zweck nicht mehr erfüllt wird. Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre.

    Mit dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Kopie der Baugenehmigung (soweit notwendig)
    • Beschreibung und Erläuterung der Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme
    • Kostengliederung bzw. Kostenvoranschlag
    • Finanzierungsplan
    • ggf. Nachweis der Eigentumsverhältnisse

    Der Antragsteller reicht den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen über die Kommune an den Landkreis Fulda ein. Die Kommune nimmt zu dem Antrag Stellung.

  • 3.3. Sportgeräte und Sportstättenpflegegeräte

    Förderfähig ist die Beschaffung von langlebigen Sportgeräten und Sportstättenpflegegeräte, deren Lebensdauer bei normaler Abnutzung mindestens 3 Jahre beträgt und die der unmittelbaren Sportausübung dienen sowie keine Verbrauchsmaterialien oder Bekleidung sind (Übungs- und Wettkampfbetrieb).

    Die Förderung beträgt bis zu 20% der als förderfähig anerkannten Kosten, maximal 2.000 Euro.

  • 3.4. Leistungssport

    Förderfähig sind die Teilnahme an überregionalen Wettkämpfen einzelner Sportler und Mannschaften.

    Die Förderung beträgt bis zu 10 EUR pro Wettkampftag und Sportler sowie 0,02 Euro pauschal je Reisekilometer und Sportler unabhängig von der gewählten Beförderungsart.

4. Förderung der Musik- und Gesangsvereine

  • 4.1. Instrumente, Noten, Lehrgänge und Seminare

    Förderfähig sind die Beschaffung von Noten und Musikinstrumenten, Lehrgänge oder Seminare für die musikalische Aus- oder Weiterbildung von Dirigentinnen, Dirigenten und Chorleitungen sowie Lehrgänge und Seminare zur musikalischen Aus- oder Weiterbildung von jungen Sängerinnen und Sängern oder Nachwuchsmusikerinnen und Nachwuchsmusikern.

    Der Verein muss seit mindestens sechs Monaten bestehen. Die zu beschaffenden Musikinstrumente oder Noten werden Eigentum des Vereins.

    Die Förderung des Landkreises Fulda beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten bei Instrumenten, Lehrgängen und Seminaren. Die Förderung für Noten beträgt bis zu 30%.

  • 4.2. Teilnahme an überregionalen Musikveranstaltungen

    Förderfähig ist die Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen.

    Die Förderung des Landkreises Fulda beträgt für Startgelder bis zu 5 Euro pro teilnehmender Person sowie 0,02 Euro pauschal je Reisekilometer und Musikerin/Musiker unabhängig von der gewählten Beförderungsart.

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