Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Senioren bzw. Menschen mit Behinderung
An dieser Stelle finden Sie wichtige Informationen für Einrichtungsleitungen.
Bei Auftreten eines COVID-19-Falles in einer Alten- bzw. Pflegeeinrichtung wird um Einhaltung des folgenden Handlungsschemas gebeten (gilt auch für Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Reha-Kliniken, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche):
- Die Einrichtungsleitung oder deren Vertreter meldet dem Gesundheitsamt mit einem standardisierten Meldeformular über eine zentrale E-Mail-Adresse, wenn ein Corona-Fall in der Einrichtung auftritt. Andere Meldungen über Personal, Betreuer, Bewohner oder Angehörige sollen unterbleiben.
- Die Leitung des Ermittlungsteams des Gesundheitsamts tritt – möglichst am selben Tag – in direkten Austausch mit der Einrichtungsleitung
.und bespricht nach Erstbewertung alle notwendigen Quarantäne- und Schutzmaßnahmen sowie erforderliche zu planende Testungen von Bewohnern/Patienten und Mitarbeitern. - Die Einrichtungsleitung übermittelt die angeforderte und ausgefüllte Liste für Bewohner/Patienten und Mitarbeiter an die zentrale Mailadresse.
- Das Gesundheitsamt kontaktiert nach Befundeingang alle positiv getesteten Mitarbeiter der Einrichtungen und veranlasst notwendige Quarantäneanordnungen von Kontaktpersonen. Positiv getestete Bewohner/Patienten werden ebenfalls ermittelt. Die Betreuer der positiv getesteten Bewohner/Patienten werden informiert, Kontaktpersonen werden ermittelt und kontaktiert.
- Das Gesundheitsamt benennt einen Ansprechpartner für die Einrichtungsleitung, alternativ ist ein Informationsaustausch über die zentrale Mailadresse möglich.
- Todesfälle werden dem Gesundheitsamt über ein standardisiertes Meldeformular gemeldet.
Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt ab dem 21. Dezember: Vor dem Besuch muss gegenüber der Einrichtung ein negatives Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) vorgelegt werden. Der Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen oder muss vor Ort in der Einrichtung vorgenommen werden. Für die Sterbebegleitung kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die betreffenden Einrichtungen wurden vom Landkreis über die neue Regelung informiert.
Altenheime, Pflegeeinrichtungen und Behinderteneinrichtungen sind verpflichtet, ein Besuchskonzept zu erstellen. Nach Maßgabe dieser Konzept sind Besuche möglich, jedoch
- in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen pro Woche nur zweimal,
- in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringungvon Menschen mit Behinderung täglich Besuche von jeweils nur bis zu zwei Personen.
Ein unbegrenztes Besuchsrecht gilt für Seelsorger, Eltern minderjähriger Kinder, Rechtsanwälte, Therapeuten, Betreuer, Mitglieder des Einrichtungsbeirats, enge Angehörige und ambulante Hospizdienste im Rahmen des Sterbeprozesses und Fachkräfte der spezialisierten Palliativversorgung. Die Einrichtungsleitung kann im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen für Besuche zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.
Besucher und Personal in Altenheimen und Pflegeeinrichtungenhaben zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte FFP2-, KN95- oder N95-Maske (oder Masken, die mit siesen Modellen vergleichbar sind - etwa KF94-Masken) ohne Ausatemventil zu tragen. In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besteht diese Pflicht nicht.
Ein Betretungsverbot für Einrichtungen besteht, wenn
- die Person selbst oder Angehörige des gleichen Hausstands Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen oder
- solange Angehörige des gleichen Hausstands vom Gesundheitsamt individuell abgesondert worden sind (§ 30 IfSG „Quarantäne“).
- beim Besucher ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Schnelltest positiv ist. In diesem Fall endet das Besuchsverbot nach 14 Tagen oder wenn ein danach durchgeführter PCR-Test negativ ist. Die Einrichtungsleitung kann abweichend davon im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Außerdem sind Besuche grundsätzlich nicht möglich, wenn eine Corona-Infektion in der Einrichtung aufgetreten ist.
In Alten/Pflege/Behindertenheimen haben dort tätige Personen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte FFP2-, KN95- oder N95-Maske (oder Masken, die mit siesen Modellen vergleichbar sind - etwa KF94-Masken) ohne Ausatemventil zu tragen.
Alten- und Pflegeheime sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen zu testen, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren.
Für Besucherinnen und Besucher gilt ab dem 21. Dezember: Vor dem Besuch muss gegenüber der Einrichtung ein negatives Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) vorgelegt werden. Der Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen oder muss vor Ort in der Einrichtung vorgenommen werden. Für die Sterbebegleitung kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die betreffenden Einrichtungen wurden vom Landkreis über die neue Regelung informiert.
An dieser Stelle finden Sie die "Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung)" des Landes Hessen (Stand 16.12.2020).
An dieser Stelle finden Sie das "Schutzkonzept für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen" des Landes Hessen (Stand 15.12.2020).
An dieser Stelle finden Sie die"Besuchskonzepte in stationären Einrichtungen der Langzeitpflege während der Corona-Pandemie" der Bundesregierung (Stand Dezember 2020).
Das RKI hat Empfehlungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen sowie für den öffentlichen Gesundheitsdienst veröffentlicht.
Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontakt:
Landkreis Fulda
Bürgerservice
Wörthstraße 15
36037 Fulda
Bürgerservice: 0661 115
Telefon: 0661 6006-0
Fax: 0661 6006-1099
E-Mail: buergerservice(at)landkreis-fulda.de
telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Freitag 8 Uhr - 18 Uhr
Bürgertelefon des Gesundheitsamtes:
0661 6006-6009
telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag 7.30 - 16.30 Uhr
Freitag 7.30 - 15 Uhr
Hessenweite Hotline:
0800-5554666
telefonische Erreichbarkeit:
Für Fragen zu Gesundheit und Quarantäne: Montag 8 - 20 Uhr / Dienstag - Sonntag 9 - 15 Uhr.
Für weitere Fragen und Informationen Montag - Donnerstag 8 - 17 Uhr / Freitag 8 - 15 Uhr
Ärztlicher Bereitschaftsdienst:
116-117
Bei Symptomen und medizinischen Fragen den ärztlichen Bereitschaftsdienst kontaktieren.