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Bodenschutz

Unser Boden ist ein knappes und nicht vermehrbares Gut. Er ist Lebensgrundlage und Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Menschen. Darüber hinaus ist der Boden auch Stofftransformator, Puffer und Filter in den Wasser- und Stoffkreisläufen des Naturhaushaltes, sowie nicht zuletzt prägendes Element in Natur und Landschaft. Aufgrund seiner vielfältigen Funktionen im Naturhaushalt gehört der Boden zu den wertvollsten und schützenswertesten Gütern der Menschheit. Als Bindeglied zwischen belebtem Naturraum und unbelebtem Untergrund haben die Böden eine zentrale Stellung im Ökosystem. Die Böden einer Landschaft sind miteinander durch Stofftransporte verknüpft, beeinflussen sich somit in ihren Eigenschaften und bilden mit anderen Bestandteilen der Landschaft ein gemeinsames Wirkungsgefüge. Der Boden ist somit Schnittstelle zu den Schutzgütern „Arten und Biotope, Wasser und Klima/Luft“.

Mit der Schaffung des Bodenschutzrechts wurde nach Luft (Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG und Landesimmissionsschutzgesetze) und Wasser (Wasserhaushaltsgesetz, WHG und Landeswassergesetze) das letzte Umweltmedium einem spezialgesetzlichen Schutz unterstellt. Seit dem 01.03.1999 gilt das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten“ (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG). Wichtige Festlegungen zur Umsetzung des BBodSchG enthält die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 16.07.1999. Letztere istim Rahmen der Mantelverordnung zum 09.07.2021 (BGBl. I 2598ff) novelliert worden. Über folgenden Link zur Homepage des Hessischen Landesamtes (HLNUG) erhalten Sie einen Einblick über die neuen gesetzlichen Grundlagen im Bereich Bodenschutz (Rechtsgrundlagen (hlnug.de).

In Hessen wurde zu deren Ausführung das Hessische Altlasten- und Bodenschutzgesetz vom 28.09.2007 (HAltBodSchG) verabschiedet, für dessen Umsetzung in Hessen gemäß § 16 Absatz 1 HAltBodSchG die Regierungspräsidien die Regelzuständigkeit besitzen. Die unteren Bodenschutzbehörden sind bei den Kreisausschüssen bzw. Magistraten der kreisfreien Städte angesiedelt.

Hauptberührungspunkt der diversen Fachbehörden ist das mit dem HAltBodSchG in § 4 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 6-8 BBodSchV (2023) geltende Anzeigeverfahren von Maßnahmen zum Auf- und Einbringen von Materialien im Umfang von mehr als 600 m³ auf oder in den Boden. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich in der Regel um baugenehmigungspflichtige Auffüllungen landwirtschaftlicher Flächen mit Aushub aus Baumaßnahmen, welche nicht in erster Linie der Bodenverbesserung dienen. Aufschüttungen auf landwirtschaftlichen Flächen sind gemäß Ziffer 12.2 der Anlage zu § 63 der Hessischen Bauordnung (HBO) im Prinzip baugenehmigungsfrei, wenn sie der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen. Der Begriff der „Bodenverbesserung“ ist jedoch sehr eng gefasst und wird vom Fachdienst Landwirtschaft nach Fachrecht geprüft. Eine reine Verbesserung der Bewirtschaftung durch Beseitigung von Bodenunebenheiten reicht nicht aus.

Anzeigenvordruck einer Maßnahme zum Auf- und Einbringen von Materialien > 600 m³ auf oder in den Boden gemäß § 4 Abs. 3 HAltBodSchG in Verbindung mit §§ 6-8 BBodSchV (2023).

Weitere Informationen rund um den Bodenschutz erhalten Sie auf der Webseite des Hessischen Landwirtschaftsministeriums (HMLU): Bodenschutz | landwirtschaft.hessen.de

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