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Nutzung von Grundwasser

1. durch Brunnenbohrungen und Quellfassungen

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 8 Wasserhaushaltsgesetz - WHG).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Benutzung des Grundwassers jedoch ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtig. Nach § 46 WHG ist die Grundwassernutzung ggfs. erlaubnisfrei für:

  • den (eigenen) Haushalt,
  • den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
  • das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs

Darüber hinaus ist nach § 29 Hessisches Wassergesetz (HWG) eine Grundwassernutzung erlaubnisfrei in einer Menge von bis zu 3600 m³ pro Jahr für:

  • gewerbliche Betriebe,
  • die Landwirtschaft,
  • die Forstwirtschaft,
  • den Gartenbau.

Allerdings ist die vorgesehene Grundwassernutzung zur Prüfung, ob und ggfs. unter welchen Auflagen die Nutzung erlaubnisfrei zulässig ist, der unteren Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Nutzung anzuzeigen.

Häufig geht eine Grundwassernutzung mit Erdaufschlüssen einher, also mit Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können. Die nach § 49 WHG erforderliche Anzeige einen Monat vor Beginn der geplanten Erdarbeiten, ist allerdings nur dann ausreichend, wenn keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit zu erwarten sind. Anderenfalls besteht eine Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG.

Durch die o. g. Anzeigepflichten erhält die Wasserbehörde somit, im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 63 HWG, die Möglichkeit, Auflagen oder Bedingungen zur Umsetzung anzuordnen, geplante Bodeneingriffe oder Grundwassernutzungen zu untersagen oder aber festzustellen, dass die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens notwendig ist. 

Der Anzeige sind sämtliche, zur Beurteilung erforderliche Unterlagen (Lagepläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen), beizufügen. 
Wir bitten Sie daher, das nachstehend angefügte Anzeigeformular vollständig auszufüllen und mit der Anlage 1 "Beteiligung des öffentlichen Wasserversorgers" per Post in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

Nach Eingang Ihrer Anzeige/n prüft die zuständige Wasserbehörde, ob die angezeigte Maßnahme erlaubnisfrei im Sinne der oben genannten Ausführungen ist. Sofern die Voraussetzungen für eine Erlaubnisfreiheit gegeben sind und kein Anlass für Bedenken besteht, erhalten Sie einen Bescheid über die Anzeigebestätigung mit Auflagen, die zum allgemeinen Grundwasserschutz notwendig sind. Lässt die Prüfung Ihrer Anzeige durch die zuständige Wasserbehörde auf eine erlaubnispflichtige Maßnahme schließen, werden Sie schriftlich über diesen Sachstand informiert. Sofern Sie an Ihrem Vorhaben festhalten, erfolgt eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 WHG gegeben sind oder ob die Erlaubnis zu versagen ist. Hierzu werden die erforderlichen Stellen, wie etwa das Hessische Landesamt für Natur, Umwelt und Geologie beteiligt. Erlaubnisverfahren sind regelmäßig kostenpflichtig. 

Für die Zulassung der vorgenannten Grundwasserentnahmen bis 3600 m³/Jahr ist der
Kreisausschuss des Landkreises Fulda, Fachdienst Wasser und Bodenschutz, Wörthstraße 15, 36037 Fulda zuständig. 
Für die Zulassung von Entnahmemengen >3.600 m³/Jahr liegt die Zuständigkeit beim
Regierungspräsidium Kassel, Abteilung III - Umweltschutz Bad Hersfeld, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld (Service-Telefon 0561 106-2941 oder -2942). Das Regierungspräsidium kann unter Umständen weitere Unterlagen anfordern.

>> Anzeigeformular Brunnenbohrung/Quellfassung

>> Fertigstellungsanzeige (einzureichen nach der Brunnenbohrung)

>> Merkblatt zur privaten Entnahme von Grundwasser

 

2. durch temporäre Grundwasserhaltung

Eine andere Form der Grundwasserbenutzung ist die temporäre Grundwasserhaltung. Per Definition versteht man darunter das Abpumpen von Grundwasser, um für die Zeit einer Baumaßnahme die Baugrube trocken zu halten. Diese vorübergehende und zeitlich befristete Entnahme von Grundwasser (Absenkung des Grundwasserspiegels) zur Trockenhaltung der Baugrube oder zur Verhinderung eines hydraulischen Grundbruchs ist erlaubnispflichtig (§§ 8,9 Wasserhaushaltsgesetz - WHG).

Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis (Antragsformular s.u.) ist an den Kreisausschuss des Landkreis Fulda, Fachdienst 7400 Wasser und Bodenschutz in 4-facher Ausfertigung (inkl. der darin geforderten Unterlagen) per Post zu übersenden. In bestimmten Fällen ist eine erlaubnisfreie Nutzung möglich. Dies ist in einem Vorgespräch mit unseren technischen Mitarbeitern abzustimmen. 

 >> Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung

  

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Kontakt:

Landkreis Fulda
Wasser und Bodenschutz
Wörthstraße 15
36037 Fulda

Bürgerservice: 0661 115
Telefon: 0661 6006-0
Fax: 0661 6006-7900
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