Entschädigung bei Verdienstausfall

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige erhalten eine Entschädigungsleistung, wenn sie aufgrund einer Absonderungspflicht oder wegen eines Tätigkeitsverbotes einen Verdienstausfall erlitten haben. Die Maßnahmen können behördlich angeordnet werden oder sich kraft Gesetz ergeben.

Ferner können erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres eine Entschädigung erhalten, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorrübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird, die Sorgeberechtigten die Kinderbetreuung aufgrund fehlender anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst sicherstellen müssen und hierdurch einen Verdienstausfall erleiden.

Ein Verdienstausfall tritt dann ein, wenn keine anderen vorrangigen Ansprüche vorhanden sind. Diese können sich u.a. aus § 616 BGB, §§ 19, 25 Berufsbildungsgesetz oder aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben. So haben das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.03.2024 - 5 AZR 234/23) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.10.2025 - BVerG 3 C 14.24) entschieden, dass ein vorrangiger Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch bei einem symptomlosen Verlauf einer Krankheit besteht und hierdurch eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG entfällt. 

Anträge auf Entschädigungsleistungen sind innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder der vorübergehenden Einrichtungsschließung beim Gesundheitsamt zu stellen. Berechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Entschädigungsleistungen für die Dauer von 6 Wochen von ihrem Arbeitgeber, welche wiederum eine Erstattung dieser Aufwendungen über das Gesundheitsamt beantragen kann. 

Entschädigungsberechtigte erhalten ferner die Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang ersetzt.

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