Krankenhilfe für Asylbewerberinnen und Asylbewerber
Asylsuchende, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, sind nicht gesetzlich pflichtversichert. Für Behandlungen und andere Kosten kann nach §§ 4, 6 AsylbLG Krankenhilfe gewährt werden.
Behandlungsscheine und Genehmigung weiterer Behandlungen
Als „Versicherungsnachweis“ werden im Krankheitsfall Krankenbehandlungsscheine durch den Fachdienst Zuwanderung ausgegeben. Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger können diesen bei Bedarf beim Team der Krankenhilfe beantragen.
Die Behandlungsscheine sind der Hausarztpraxis vor einer Behandlung vorzulegen. Überweisungen zum Facharzt, Krankenhauseinweisungen, Verordnungen für Heil- oder Hilfsmittel, Verordnungen von Psychotherapie sowie weitere umfangreiche Behandlungen (z. B. Operationen) bedürfen – abgesehen von Notfällen – der vorherigen Zustimmung des Fachdienstes Zuwanderung.
Art der Leistungen
Die Leistungen der Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG stellen die ärztliche und zahnärztliche Grundversorgung, einschließlich der amtlichen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere bei Kindern sicher. Hierunter fallen nicht automatisch alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Sonstige Leistungen können nach § 6 AsylbLG insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Beispielsweise bei Brillenverordnungen richtet sich die Krankenhilfe nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenkassen.
Werden Leistungen gemäß § 2 AsylbLG gewährt, besteht ein Anspruch auf Krankenversicherung nach § 48 des Zwölften Sozialgesetzbuches i. V. m. § 264 des Fünften Sozialgesetzbuches. Nach Feststellung des Leistungsanspruchs erhalten Leistungsberechtigte automatisch ein Formular zur Ausübung ihres Krankenkassen-Wahlrechts. Nach Rückgabe des ausgefüllten Formulars wird die Anmeldung bei der Krankenkasse durchgeführt. Das medizinische Leistungsniveau entspricht dann den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenkassen.