Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt. Zudem erfolgt die Festsetzung von Nutzungsgebühren bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft.

  • Wer kann Leistungen erhalten?

    Leistungen können hilfebedürftige Asylsuchende erhalten insbesondere bei Vorliegen einer der folgenden Aufenthaltsbescheinigungen:

    • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz,
    • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt),
    • Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz
  • Welche Leistungen werden gewährt?

    Die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG umfassen insbesondere:

    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
    • Unterkunft und Heizung
    • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
    • Leistungen für besondere Bedarfe im Einzelfall

    Für Kinder und Jugendliche werden zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

    Nach in der Regel 36 Monaten Aufenthalt in Deutschland ab Einreise kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG entstehen. Diese Leistungen orientieren sich in ihrer Höhe und Ausgestaltung an der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).

    Voraussetzung für die Gewährung ist unter anderem, dass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Ob diese Bedingung erfüllt ist, wird von der zuständigen Behörde von Amts wegen geprüft.

    Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den jeweils geltenden Regelbedarfen. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag kann je nach Wohnform und individuellen Umständen variieren.

  • Wie stelle ich einen Antrag?

    Wenn Sie im Landkreis Fulda wohnen und Leistungen nach dem AsylbLG beantragen möchten, senden Sie uns bitte eine formlose schriftliche Mitteilung unter Angabe Ihrer aktuellen Adresse. Bitte fügen Sie eine Kopie Ihrer Aufenthaltsbescheinigung bei. Nach Eingang erhalten Sie die Antragsunterlagen. Gegebenenfalls werden weitere Unterlagen zur Prüfung Ihres Anspruchs angefordert. 

  • Wie hoch sind die Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und was beinhalten sie?

    Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Leistungen zur Sicherung ihres notwendigen Lebensunterhalts. Die Höhe der Leistungen richtet sich insbesondere danach, ob Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungen oder nach § 2 Asylbewerberleistungen gewährt werden. Die Bedarfe dienen insbesondere der Sicherung von Ernährung, Kleidung, Körperpflege und persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens.

    Personenkreis

    Leistungen nach § 3 AsylbLG

    Leistungen nach § 2 AsylbLG

    Erwachsene Person

    455,00 Euro

    563,00 Euro

    Ehe-/ Lebenspartner

    409,00 Euro

    506,00 Euro

    Erwachsene Person in stationärer Einrichtung/ Erwachsene Personen 18 – 24 Jahre mit Eltern in Wohnung

    365,00 Euro

    451,00 Euro

    Kinder von 14 – 17 Jahre

    405,00 Euro

    471,00 Euro

    Kinder von 6 -13 Jahre

    337,00 Euro

    390,00 Euro

    Kinder von 0 – 5 Jahre

    309,00 Euro

    357,00 Euro

  • Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?

    Unter das Bildungs- und Teilhabepaket fallen:  

    • die Kosten für Ausflüge mit der Schule oder der Kindertageseinrichtung,
    • die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten mit der Schule (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) oder mehrtägige Freizeiten mit der Kindertageseinrichtung (bis zu 600,00 Euro bei Inlandsfahrten, bis zu 900,00 Euro bei Auslandsfahrten),
    • die Ausstattung mit Schulbedarf in Form von Pauschalen, die zum 01.08. (aktuell: 130,00 Euro) und 01.02. (aktuell: 65,00 Euro) eines Jahres überwiesen werden,
    • Schülerbeförderungskosten (möglich ab Jahrgangsstufe 11 bzw. Einführungsphase G8, wenn die nächstgelegene Schule mehr als 3 km vom Wohnort entfernt ist und kein vorrangiger Leistungsträger vorhanden ist),
    • die Kosten einer Lernförderung (diese sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, sprechen dazu bitte mit Ihrem Sachbearbeiter oder Ihrer Sachbearbeiterin),
    • die Kosten einer Mittagsverpflegung in der Schule und in der Kindertageseinrichtung,
    • die Übernahme von Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (bis zu monatlich pauschal 15,00 Euro für Kinder und Jugendliche von 0-17 Jahren, z.B. für Vereinsangebote, Musikunterricht oder Ferienfreizeiten).

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