Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege können Personen erhalten, die wegen körperlicher, geistiger und seelischer Krankheit oder Behinderung im täglichen Leben Hilfe benötigen. 

Leistungen sind im häuslichen (ambulante Pflege), teilstationären und auch als stationär (stationäre Pflege), wie z. B. im Pflegeheim möglich; auch können Kosten für Hilfsmittel übernommen werden.

Ansprüche gegenüber der Pflegekasse sind vorrangig zu prüfen.   

Zur Feststellung der Bedürftigkeit ist eine individuelle Bedarfsprüfung bzw. Bedarfsberechnung erforderlich. Ob Anspruch besteht, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch oder über die formelle Antragsstellung klären.  

  • Stationäre Pflege

    Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Heimpflegekosten zu decken und ist die pflegebedürftige Person nicht in Lage, aus eigenen Mitteln die noch offenen Kosten zu bestreiten, kommen ergänzende Sozialhilfeleistungen in Betracht. Grundlage sind die Bestimmungen des SGB XII (Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch).

    Bei der Sozialhilfeentscheidung können Rechtsbeziehungen der im Heim lebenden Person gegenüber Dritten eine wesentliche Rolle spielen – also etwa die Unterhaltspflicht von Kindern, Wohnrechtansprüche usw. 

    Deshalb empfiehlt es sich, vorab mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter für Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII aufzunehmen. Dort erhält man Antragsunterlagen und zielgerichtete Informationen. 

    Bei der Sozialhilfe ist zunächst – anders als bei der Pflegekasse – im zumutbaren Umfang eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Deshalb sind für die Sozialhilfeprüfung die nachfolgenden Unterlagen wichtig: 

    • vollständig ausgefüllter Antrag auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen      
    • Einkommensnachweise (z. B. Rentenanpassungsmitteilungen)
    • Vermögensnachweise (z. B. Kontoauszüge, Wertpapiere, Sparverträge, Grundbuchauszüge, Versicherungsverträge, usw.)
    • Nachweise über Unterkunftskosten (z. B. Mietvertrag oder Abgabenbescheid bei Hauseigentümern)
    • Kopien von Verträgen bei Übertragung von Haus- und Grundbesitz in der Vergangenheit
    • Entscheidung der Pflegekasse (Einstufungsbescheid)
    • Vollmachten (z. B. Betreuerausweis)
  • Ambulante Pflege

    Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um den häuslichen Bedarf an pflegerischen Hilfen sicherzustellen, kommen ergänzende Sozialhilfeleistungen in Betracht. Grundlage sind die Bestimmungen des SGB XII (Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch). Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die tatsächlichen Kosten eines ambulanten Pflegedienstes die Leistungen der Pflegekasse übersteigen. 

    Deshalb empfiehlt es sich, vorab Kontakt mit dem Landkreis Fulda aufzunehmen: entweder mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter für Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII oder mit der Beratungs- und Koordinierungsstelle (BEKO), Tel. 0661 6006-0. Dort erhält man Antragsunterlagen und zielgerichtete Informationen. 

    Bei der Sozialhilfe ist zunächst – anders als bei der Pflegekasse – im zumutbaren Umfang eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Deshalb sind für die Sozialhilfeprüfung die nachfolgenden Unterlagen wichtig: 

    • vollständig ausgefüllter Antrag auf ambulante Hilfe zur Pflege
    • Einkommensnachweise (z. B. Rentenanpassungsmitteilungen)
    • Vermögensnachweise (z. B. Kontoauszüge, Wertpapiere, Sparverträge, Grundbuchauszüge, Versicherungsverträge usw.)
    • Nachweise über Unterkunftskosten (z. B. Mietvertrag oder Abgabenbescheid bei Hauseigentümern)
    • Kopien von Verträgen bei Übertragung von Haus- und Grundbesitz in der Vergangenheit
    • Entscheidung der Pflegekasse (Einstufungsbescheid)
    • Nachweis über ambulante Pflegekosten (z. B. Kostenvoranschlag oder Rechnung des Pflegedienstes)
    • Vollmachten (z. B. Betreuerausweis) 

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