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Kauf und Pacht

  • Landpacht

    Das Landpachtverkehrsgesetz regelt, wie und wann Landpachtverträge bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und welche Maßnahmen die Behörde ergreifen kann (ggf. kann es zu Beanstandungen kommen). Der Fachdienst Landwirtschaft führt die Aufgaben nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) im Landkreis Fulda durch.

    Dem Anwendungsbereich des Gesetztes unterliegen sämtliche neu abgeschlossene Landpachtverträge gemäß § 585 BGB sowie Änderungen der Pachtsache, der Pachtdauer und der Vertragsleistungen bestehender Landpachtverträge. Ausgenommen sind gemäß § 3 LPachtVG Landpachtverträge zwischen bestimmten Familienangehörigen und Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens abgeschlossen wurden.

    Die Anzeige von Landpachtverträgen ist wie folgt geregelt:

    1. Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften des § 3 LPachtVG den Abschluss eines Landpachtvertrages (>1ha) durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilungen des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor dem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.
    2. Der Abschluss eines Landpachtvertrags und die Vertragsänderung sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.

    Neuabschlüsse oder Änderungen von Pachtverträgen sind binnen eines Monats durch den Verpächter oder Pächter beim Landwirtschaftsamt anzuzeigen.

    Legal basis

    In § 2 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz – LPachtVG) vom 08. November 1985 (BGBI. I S. 2075), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetztes vom 13. April 2006 (BGBI. I S. 855), wird in Verbindung mit der Hessischen Ausführungsverordnung zum Landpachtverkehrsgesetz vom 21. Februar 1989 (GVBI. I S. 92) die Anzeige von Landpachtverträgen geregelt.

     Vorteile einer Anzeige von Landpachtverträgen

    Die Anzeige von abgeschlossenen Pachtverträgen ist gem. Landpachtverkehrsgesetz (s.o.) rechtlich vorgeschrieben. Eine fehlende Anzeige kann mit Ordnungsmaßnahmen durchgesetzt werden. Ungeachtet dessen bietet der Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrages verbunden mit einer Anzeige beim zuständigen Landkreis einige Vorteile wie bspw.:

    • Rechtssicherheit und dadurch Vorbeugen von Streitigkeiten wie zum Beispiel:
    • beim Abhandenkommen von Grenzsteinen während des Pachtzeitraums,
    • bei einer Umnutzung von Ackerland in Grünland,
    • beim Umbruch von Grünland in Ackerland,
    • bei Fragen zur Instandhaltung von Weidezäunen und Weidehütten,
    • bei Fragen bezüglich des Anspruches auf Zahlungsansprüche nach Pachtende.
    • bei Förderungsmaßnahmen kann mit dem angezeigten Pachtvertrag die Nutzungsberechtigung gegenüber der Bewilligungsstelle nachgewiesen werden.
  • Grundstücksverkehr

    Das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe regelt das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.

    Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten zu. Sollte eine Genehmigung nicht erforderlich sein, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt. Das Grundbuchamt benötigt dieses Dokument für die Eintragung des Eigentümerwechsels.

    In Hessen unterliegen alle rechtsgeschäftlichen Veräußerungen (zum Beispiel Kaufverträge, Übergabeverträge, Schenkungsverträge, Tauschverträge usw.) von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die größer als 0,2499 ha sind, der Genehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz.

    Für Flächen ab 0,50 ha kann nach dem Reichssiedlungsgesetz ggf. ein siedlungsbehördliches Vorkaufsrecht ausgeübt werden.

    Die Genehmigungsbehörden sind die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise, im Landkreis Fulda somit der Fachdienst Landwirtschaft. Das Regierungspräsidium in Kassel ist der Genehmigungsbehörde übergeordnet.

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