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Entsorgung von Pool- und Schwimmbadwasser

(Geltungsbereich: private Pool- und Schwimmbäder mit mehr als 5 m³ Volumen)


Der Sommer steht vor der Tür und die Erfrischung im kühlen Nass kann so nahe liegen mit einem eigenen Pool. Doch neben der Unterhaltung eines privaten Pools gilt es vorab zwei Fragen zu stellen:

1) woher nehme ich das Wasser zum Befüllen des Pools?

    und

2) wie entsorge ich das Badewasser sachgerecht?


Zu 1) Befüllen mit Frischwasser

Das Befüllen des Pools ist über den hauseigenen Frischwasseranschluss vorzunehmen. Das Wasser fließt somit über den hauseigenen Wasserzähler.
Untersagt ist der Bezug des Frischwassers über den Gartenwasserzähler. Dieser ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen.
Auch wird die Feuerwehr wegen der Befüllung von Pools häufig kontaktiert, da aber die Standrohre der Feuerwehren keine Zähler verbaut haben, kann die Feuerwehr das Wasser nicht abrechnen. Zudem liegt das Befüllen von Pools nicht im Aufgabenbereich der Feuerwehr.


Zu 2) Entsorgung des Poolwassers (= Abwasser)

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist. Das Frischwasser, mit dem der Pool befüllt wird, wird i.d.R. chemisch behandelt zum Beispiel mit Chlor, Algenschutzmittel, pH-Senkern oder –Hebern oder nach der Aktiv-Sauerstoff-Methode.
Somit handelt es sich um Abwasser. Auch ohne chemische Behandlung, wird das Wasser allein durch seinen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, beispielsweise durch Sand, Sonnencreme, Schweiß oder Körperflüssigkeiten.
Dadurch wird Poolwasser zu Abwasser.

Abwasser ist grundsätzlich den entsorgungspflichtigen Kommunen (Gemeinden oder Abwasserverband) zu überlassen, welche das Abwasser dann gebührenpflichtig entsorgen.
Das Abwasser des Schwimmbads ist dafür mit Hilfe einer handelsüblichen Pumpe der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Die Kosten für den Bezug dieses Frischwassers beinhalten auch bereits die fälligen Abwassergebühren.

Eine Versickerung oder die direkte Einleitung des Schwimmbadwassers in ein Gewässer ist ohne wasserrechtliche Erlaubnis, die von uns, der unteren Wasserbehörde auszustellen wäre, unzulässig.
In der Regel kann aber eine Erlaubnis zur Versickerung oder Direkteinleitung ohne vorherige Behandlung des Abwassers nicht erteilt werden.
Da diese Behandlung aufgrund des Aufwands eine erhebliche Hürde darstellt, empfehlen wir daher, von dieser Ausnahme keinen Gebrauch zu machen.


Merkblatt: Private Pool- und Schwimmbäder

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