Informationen für Vermieterinnen, Vermieter und Hausverwaltungen zur Vermietung an Leistungsbezieher

  • Zwischen Ihnen als Vermieter oder Vermieterin und dem Kreisjobcenter Fulda besteht kein Rechtsverhältnis.
  • Sie als Vermieter oder Vermieterin sind beim Kreisjobcenter Fulda nicht antragsberechtigt.
  • Das Kreisjobcenter Fulda muss auch gegenüber Ihnen als Vermieter oder Vermieterin das Sozialgeheimnis wahren.
  • Auf Antrag des Leistungsempfängers (Mieter) oder der Leistungsempfängerin (Mieterin) zahlt das Kreisjobcenter Fulda die Miete direkt an Sie als Vermieter oder Vermieterin.
  • Nur in gesetzlich bestimmten Fällen kann die Miete auch ohne Einwilligung des Leistungsempfängers (Mieter) oder der Leistungsempfängerin (Mieterin) direkt an Sie als Vermieter oder Vermieterin gezahlt werden.
  • Kautionsleistungen können in bestimmten Fällen auf Antrag Ihres zukünftigen Mieters oder Ihrer zukünftigen Mieterin vom Kreisjobcenter Fulda als Darlehen übernommen werden.
  • Die Leistungen nach dem SGB II werden i. d. R. monatlich im Voraus bezahlt. Das bedeutet bei einer Direktzahlung an Sie, dass Mietzahlungen, die Sie durch das Kreisjobcenter am Monatsende erhalten, im Normalfall für den darauffolgenden Monat bestimmt sind.

Häufig gestellte Fragen

  • Mein Mieter oder meine Mieterin erhalten Leistungen nach dem SGB II durch das Kreisjobcenter Fulda. Was bedeutet das für mich als Vermieter oder Vermieterin?

    Grundsätzlich ist ein Mietvertrag mit einem Leistungsempfänger als Mieter oder einer Leistungsempfängerin als Mieterin nichts anderes als ein Mietvertrag mit Personen, die keine staatliche Unterstützung erhalten. Ihr Mieter oder Ihre Mieterin hat während des Bezugs von Leistungen die gleichen Rechte und Pflichten, wie jeder andere Mieter oder jede andere Mieterin. Das Kreisjobcenter Fulda ist nicht Vertragspartei in dem Mietvertrag. Deshalb sollten Sie sich als Vermieter oder Vermieterin bei Unstimmigkeiten an Ihren Mieter oder Ihre Mieterin wenden und nicht an das Kreisjobcenter Fulda.

    Auf einzelne, sich ergebende Besonderheiten, wird in den folgenden Fragen und Antworten noch eingegangen.

  • Besteht zwischen Ihnen als Vermieter oder Vermieterin und dem Kreisjobcenter Fulda ein Rechtsverhältnis, und muss das Kreisjobcenter Fulda Ihnen Auskünfte erteilen?

    Nein, Vertragspartner oder Vertragspartnerin bei einem Mietvertrag sind nur Ihr Mieter oder Ihre Mieterin und Sie als Vermieter oder Vermieterin.

    Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (Mietzahlungen) werden vom Kreisjobcenter Fulda grundsätzlich an den Leistungsempfänger (Mieter) oder die Leistungsempfängerin (Mieterin) ausgezahlt. Die Leistungsempfänger müssen selbstständig ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, z. B. gegenüber Ihnen als Vermieter oder Vermieterin oder einem Energieversorger.

    Sie als Vermieter oder Vermieterin haben keinen Anspruch auf Informationen über die Leistungsempfänger. Zahlt Ihr Mieter oder Ihre Mieterin die Miete nicht, müssen Sie sich mit dem Mieter oder der Mieterin in Verbindung setzen.

  • Kann die Miete vom Kreisjobcenter Fulda direkt an Sie als Vermieter oder Vermieterin gezahlt werden?

    Ja, soweit Leistungen nach dem SGB II für Miet-, Neben- und Heizungskosten geleistet werden, zahlt das Kreisjobcenter Fulda auf Antrag des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, also Ihres Mieters oder Ihrer Vermieterin, direkt an Sie als Vermieter oder Vermieterin oder einen anderen Empfangsberechtigten oder eine Empfangsberechtigte.

    Gegen den Willen des Leistungsempfängers (Ihres Mieters) oder der Leistungsempfängerin (Ihrer Mieterin), können die Miet-, Neben- und Heizkosten nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt an Sie als Vermieter oder Vermieterin oder andere Empfangsberechtigte (z. B. Energieversorger) gezahlt werden.

    Laut Gesetz soll an den Vermieter, die Vermieterin oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Mieter oder die Mieterin nicht sichergestellt ist. Sollten Mietzahlungen nicht oder nicht vollständig eingehen, können Sie dies dem Kreisjobcenter Fulda mitteilen. Das Kreisjobcenter prüft sodann, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Miete künftig direkt an Sie gezahlt wird. Dies ist jedoch immer vom vorliegenden Einzelfall abhängig.

  • Wird die Miete bei einer Direktzahlung durch das Kreisjobcenter Fulda garantiert immer in voller Höhe gezahlt?

    Nein, es kann Gründe geben, warum die Miete nicht in voller Höhe gezahlt wird. Ein Beispiel hierfür ist, wenn der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufgrund von vorhandenem eigenem Einkommen des Leistungsbeziehers oder der Leistungsbezieherin, also Ihres Mieters oder Ihrer Mieterin, geringer ist, als die Miethöhe. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen, direkt bei Ihrem Mieter oder Ihrer Mieterin. Das Kreisjobcenter Fulda kann Ihnen aufgrund des Datenschutzes in der Regel keine Auskunft erteilen.

  • Was kann ich als Vermieter oder Vermieterin bei Mietrückständen tun?

    Bei Mietrückständen sollten Sie sich zunächst mit Ihrem Mieter oder Ihrer Mieterin in Verbindung setzen. Sie können auch das Kreisjobcenter Fulda über Mietrückstände informieren. Da allerdings zwischen dem Kreisjobcenter Fulda und Ihnen als Vermieter oder Vermieterin kein Rechtsverhältnis besteht (Vertragspartner sind Sie als Vermieter oder Vermieterin und Ihr Mieter oder Ihre Mieterin), können Sie Ihre Ansprüche nur gegenüber Ihrem Mieter oder Ihrer Mieterin geltend machen. Sie sind als Vermieter oder Vermieterin auch nicht berechtigt, Anträge auf Zahlung der Miete durch das Kreisjobcenter Fulda zu stellen.

  • Bestehen Ansprüche auf Übernahme der Kautionszahlung/Geschäftsanteile?

    Ja, die Übernahme erfolgt auf Antrag des Mieters oder der Mieterin als Darlehen. Die Auszahlung erfolgt an Sie als Vermieter oder Vermieterin. Sie werden hierüber informiert und erhalten eine Abtretungserklärung. Voraussetzung für die Übernahme der Kaution/Geschäftsanteile als Darlehen ist, dass die Wohnung angemessen ist. 

    Bei Auszug ist individuell zur klären, ob die Kaution/Geschäftsanteile an das Kreisjobcenter Fulda oder den Mieter oder die Mieterin ausgezahlt werden können.

  • Was muss ich bei der Heiz- und Nebenkostenabrechnung beachten?

    Wenn Sie von Ihrem Mieter oder Ihrer Mieterin die Heiz- und Nebenkosten als Vorauszahlungen verlangen, sind Sie verpflichtet diese abzurechnen. Hierfür gelten die gesetzlichen Fristen und Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

    Daraus ergibt sich, dass die Abrechnung schriftlich erfolgen und Ihrem Mieter oder Ihrer Mieterin spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorliegen muss. Wann der Abrechnungszeitraum beginnt, muss im Mietvertrag festgelegt sein. Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr.

    Die gesamte Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar und verständlich sein. Dabei müssen alle geleisteten Vorauszahlungen den entstandenen Kosten gegenübergestellt werden.

    Sie haben als Vermieter oder Vermieterin keinen Anspruch auf Zahlung gegen das Kreisjobcenter Fulda, sondern nur gegen Ihren Mieter oder Ihre Mieterin. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte an Ihren Mieter oder Ihre Mieterin.

  • Kommt das Kreisjobcenter Fulda für Schäden des Mieters oder der Mieterin in der Wohnung auf?

    Grundsätzlich müssen Reparaturen in der Mietwohnung von Ihnen als Vermieter oder Vermieterin übernommen werden. Schäden die Ihr Mieter oder Ihre Mieterin in der Wohnung verursacht, können nur im Rahmen der Mietsicherheit (Kaution) geltend gemacht werden. Bei Schönheitsreparaturen kommt es darauf an, was im Mietvertrag hierzu festgehalten ist. Wenden Sie sich mit Forderungen bitte stets an Ihren Mieter oder Ihre Mieterin.

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