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Beratungs- und Prozesskostenbeihilfe

Beratungshilfe
kann Ihnen gewährt werden, wenn Sie die erforderlichen Mittel für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung nicht selbst aufbringen können und die Wahrnehmung Ihrer Rechte nicht mutwillig ist.
Beratungshilfe umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. In Strafsachen ist eine Beratung, aber keine Vertretung möglich.

Sie können Beratungshilfe in Anspruch nehmen in

  • zivilrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Miet-, Unterhalts-, Scheidungssachen),
  • verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten (z.B. Bausachen, Anfechtung von Bescheiden)
  • verfassungsrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Verletzung der Grundrechte)
  • sozialrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Anfechtung eines Rentenbescheids)

Um Beratungshilfe zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich, den Sie schriftlich oder mündlich stellen. Ein Formular zum Ausfüllen steht hier zum Download bereit. Mündliche Anträge werden beim Amtsgericht Fulda während der üblichen Sprechzeiten in Zimmer 2.133 (zweiter Stock, Altbau) entgegengenommen.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, unmittelbar bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe vorzusprechen.
In jedem Fall müssen Sie Ihre Vermögenssituation sowie Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben durch entsprechende Belege nachweisen. Beachten Sie bitte die Hinweise auf dem Antragsformular.

Bei Gewährung von Beratungshilfe erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gegen eine Gebühr von 10,–EUR (die unter Umständen erlassen werden kann) beraten werden.

Prozesskostenhilfe

Bei beengten finanziellen Verhältnissen kann für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe
in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Anliegen nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt diese je nach den Vermögensverhältnissen vollständig oder teilweise die eigenen Kosten für Gericht und Anwältin oder Anwalt. Es kann auch eine zinsfreie Ratenzahlung angeboten werden. Falls eigenes Vermögen vorhanden ist, muss dieses allerdings soweit wie zumutbar eingesetzt werden. Zum Vermögen gehören auch der Anspruch auf Versicherungsschutz bezüglich der Prozesskosten (z.B. Rechtsschutzversicherung) sowie ein Prozesskostenvorschuss oder die Prozesskostenübernahme durch die Ehepartnerin oder den Ehepartner entsprechend dem Unterhaltsrecht.
Diese Möglichkeiten der Finanzierung müssen also erst ausgeschöpft sein, bevor Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Mit einer Rechtsverfolgung (z.B. Scheidungsantrag, Klage) sollte möglichst gewartet
werden, bis über die Prozesskostenhilfe entschieden wurde, da im Falle
einer Ablehnung die Kosten selbst getragen werden müssen. Ein Risiko der Prozesskostenhilfe besteht darin, dass diese nicht die Kosten der gegnerischen Partei
– insbesondere der anwaltlichen Vertretung – übernimmt. Das bedeutet beim
Verlieren eines Prozesses, dass trotz Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegnerin
oder des Gegners erstattet werden müssen.

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