Denkmalpflege und Denkmalschutz
Der Begriff des Baudenkmals hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Früher bezog sich der Begriff auf Schlösser, Burgen, Rathäuser und ähnliche bedeutende Bauwerke, heute werden auch Industriegebäude, Wohnhäuser sowie ganze Siedlungen und Hausgruppen als Baudenkmale angesehen, soweit sie geschichtlich, künstlerisch, wissenschaftlich oder städtebaulich Bedeutung haben.
Bei baulichen Veränderungen an Denkmalen besteht der Grundsatz, dass der Denkmalwert eines Gebäudes erhalten bleiben muss und alle Veränderungen der Bausubstanz zu dokumentieren sind. Informieren Sie sich daher im Voraus, ob die von Ihnen gewählten Firmen Erfahrungen in Sachen Denkmal vorweisen können.
Für alle anderen Gemeinden im Landkreis Fulda können sich Eigentümerinnen und Eigentümer für eine rechtssichere Auskunft aus dem Denkmalverzeichnis direkt an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen wenden.
Denkmalrechtliche Genehmigung
Sobald an einem Baudenkmal selbst oder im Umgebungsbereich eines Denkmals bauliche Veränderungen vorgenommen werden, kann eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich sein.
Eine denkmalrechtliche Genehmigung ist insbesondere für folgende Vorhaben notwendig:
- Beseitigung, Veränderung, Instandsetzung oder Wiederherstellung eines Baudenkmals
- Entfernung eines Baudenkmals oder eines Teiles davon von seinem aktuellen Standort
- Anbringung von Aufschriften oder Werbeanlagen an dem Denkmal
- Nutzungsänderung des Baudenkmals
- Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen in der Umgebung, die das Erscheinungsbild eines Baudenkmals beeinflussen
Sofern für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung erforderlich ist, reichen Sie den förmlichen Antrag allein bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein, welche die Denkmalschutzbehörde automatisch beteiligt, sodass keine zwei Anträge gestellt werden müssen. Dem Bauantrag müssen die für den Denkmalschutz relevanten Unterlagen beigefügt sein.
Die Durchführung von Maßnahmen ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung oder eine entsprechende Baugenehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann.
Wenn weitere Genehmigungen nach öffentlichen Recht erforderlich sind (bspw. Naturschutzrecht), sind diese bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen.
Genehmigungspflichtige Maßnahmen bei Einzelkulturdenkmalen
Jegliche Maßnahmen im Inneren des Hauses und am äußeren Erscheinungsbild sind nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig. Dazu können die Reparatur sowie die Erneuerung von folgenden Bauteilen gehören:
- Fenster, Innen- und Außentüren, Tore, Innen- und Außenklappläden
- Lambrien, Fliesen, Tapeten, andere Wandverkleidungen, Ausmalungen, Gemälde, Inschriften, Stuck, Böden, Bodenbeläge
- Technische Ausstattungen, wie z.B. historische Heizungsanlagen
- Arbeiten an der Fassade oder am Fachwerk (Verputz und Anstrich, Verkleidungen)
- Dachkonstruktion, Dachform, Dachdeckung, Ausbildung von Ortgang und Traufe, Gauben
- Veränderung des Gebäudegrundrisses
Genehmigungspflichtige Maßnahmen in Gesamtanlagen
Alle Maßnahmen am äußeren Erscheinungsbild sind genehmigungspflichtig. Dazu gehören die Reparatur sowie die Erneuerung von folgenden Bauteilen:
- Fenster, Türen, Klappläden
- Arbeiten an der Fassade oder am Fachwerk (Verputz, Dämmung, Anstrich)
- Dachform, Dachdeckung, Ausbildung von Ortgang und Traufe, Gauben, Anbauten
Umgebungsschutz
Wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, benötigt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Bei Unklarheiten ist rechtzeitig in der Planungsphase (vor Ausführungsbeginn) die Untere Denkmalschutzbehörde zu kontaktieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Beurteilung des Vorhabens ist immer abhängig von der Art der geplanten Maßnahme und kann nur anhand von ausführlichen, vollständigen Planungsunterlagen vorgenommen werden. Bei jedem Antrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vorzulegen:
- Antragsformular (siehe Download-Bereich)
- Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Darstellung des Objektes
- Baubeschreibung mit Materialangabe, Erläuterung der Eingriffe in den Bestand (beispielsweise durch eine Schadenskartierung mit Sanierungsvorschlägen) oder
- ggf. Handwerkerangebote/Angebote von Fachfirmen als Ersatz für die Baubeschreibung inkl. zusätzlich Datenblätter, Detailzeichnungen und Angabe von Werkstoffen
- Aussagekräftige Farbfotos der bestehenden Gebäude (einschließlich der Nachbarbebauung). Die Fotos müssen ausgedruckt und einzeln beschriftet sein. In einem Lageplan sind die Aufnahmestandorte mit ihren Blickrichtungen einzutragen.
- Bauzeichnungen (Bestand und geplante Veränderungen)
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten jeweils mit Eintragung von Bestand, Abbruch und Neubau mit Bemaßung.
Zusätzliche Unterlagen bei Maßnahmen am Einzelkulturdenkmal
- Bauaufmaß (verformungsgerechte Bestandspläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Details))
- Raumbuch: vorhandene und geplante Materialien, Oberflächen, Einbauten, etc. für jeden Raum einzeln
- Ggf. Voruntersuchungen je nach Einzelfall:
- Dachstuhl, Fachwerkkonstruktionen: Holzgutachter, Statiker (Schadenskartierung, Reparaturvorschläge, statische Verformungen, etc.)
- Wandanstriche, Farbfassungen auf Fenstern, etc.: Restaurator für Architektur und Raumfassung (Farbfassungen, bauzeitliche Anstriche, Wandmalereien, etc.)
- Unterkellerungen, Anbauten: Archäologe (Fundamentarbeiten in Denkmalnähe)
- Umbauten: Bauforscher, Bauhistoriker (Archivrecherche, Bauphasenpläne, etc.)
Zusätzliche Unterlagen bei Fenstererneuerungen
- Schadensgutachten für historische Fenster mit
- Zeichnerischer Darstellung mit Angabe der verwendeten Materialien, Konstruktionsarten, Schäden und Baumängel (Ansichten, Schnitte, ggf. Details)
- Fotodokumentation der Schäden
- Reparaturvorschlag
- Konstruktionszeichnungen neuer Fenster (Ansichten, Schnitte) mit Angabe der Funktion, Gliederung, Materialien, Profilausbildung und Farbigkeit
- Schadensgutachten für historische Fenster mit
Zusätzliche Unterlagen bei Fachwerksanierungen
- Darstellung der Fachwerkkonstruktion mit Beschreibung der verwendeten Materialien (Hölzer, Gefach-Ausfüllungen, Putze)
- Schadensgutachten, erstellt von einer in der Denkmalpflege qualifizierten Peson, mit
- Fotodokumentation der Schäden
- Erläuterung der Schäden an den einzelnen Hölzern
- Darstellung der verwendeten Materialien, Konstruktionsarten, Schäden und Baumängel in den Bestandsplänen
- Maßnahmenkonzept für die Instandsetzung mit Kostenschätzung
Zusätzliche Unterlagen bei Erneuerung von Anstrichen
- Dokumentation des baulichen Zustands der alten Anstriche durch Fotos und eine Schadensbeschreibung mit Reparaturvorschlag
- Archivunterlagen zum ursprünglichen Farbauftrag, Farbigkeit des Denkmals
- Farbvorschläge mit Angabe der Materialien, Zusammensetzung, Nachweis der Verträglichkeit mit dem schützenswerten Farbuntergrund, etc.
Fachliche Unterstützung
Sofern es für die Beurteilung der geplanten Maßnahmen erforderlich ist, kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal zu ergänzen ist. Es empfiehlt sich daher, bereits vor Erstellung der Antragsunterlagen mit einem denkmalfachlich qualifizierten Planer oder Handwerksbetrieb Kontakt aufzunehmen.
Eine Liste möglicher Handwerksbetreibe finden Sie bei den weiterführenden Links.
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit des Antrages kann mit einer Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Monaten gerechnet werden, je nach Komplexität des Antrages.
