Building
Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist in der Regel eine Genehmigung erforderlich. Je nach Art und Umfang des Vorhabens kommen unterschiedliche Verfahren in Betracht. Welches Verfahren anzuwenden ist, ist in der Hessischen Bauordnung geregelt und abhängig von der Art der Nutzung sowie der Lage des Grundstückes.
Wer bauen möchte, muss vor Beginn der Arbeiten prüfen lassen, ob das geplant Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu zählen unter anderem Anforderungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts sowie weiterer Fachgesetze, etwa aus dem Natur- oder Denkmalschutz.
Nicht jedes Bauvorhaben durchläuft dabei dasselbe Verfahren. Während größere oder komplexere Projekte regelmäßig eine umfassende bauaufsichtliche Prüfung erfordern, können kleinere Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren behandelt oder sogar genehmigungsfrei sein. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen jedoch alle geltenden Vorschriften einhalten.
Einordnung von Bauvorhaben
Die Einordnung in das jeweilige Verfahren hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise:
- Art und Größe des Bauvorhabens
- Vorgesehen Nutzung
- Lage im Innen- oder Außenbereich
- Lage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
- Einhaltung von Abstandsflächen etc.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Rahmen des jeweiligen Verfahrens, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen. Erst wenn die erforderliche Genehmigung erteilt wurde beziehungsweise die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit vorliegen, darf mit dem Bau begonnen werden.
Grundsätzlich werden folgende Verfahren unterschieden:
- Genehmigungsfreie Bauvorhaben
- Freistellungsverfahren
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Baugenehmigungsverfahren
Digitale Antragstellung
Der Landkreis Fulda nimmt Anträge auf Baugenehmigungen, Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen, Bauvoranfragen und Freistellungsverfahren ausschließlich digital über das Bauportal Hessen entgegen. Das komplette Verfahren von der Antragstellung über die Bescheiderteilung bis zur Bauüberwachung laufen somit vollständig digital ab.
Das digitale Verfahren bietet Ihnen folgende Vorteile:
- Für den Antrag werden keine Papierunterlagen und keine Unterschriften benötigt, Sie sparen sich daher den Druck der Antragsunterlagen und der Bauzeichnungen in Großformaten.
- Die Antragstellung erfolgt bequem und benutzergeführt durch den Antragsprozess. Entwurfsverfasser und Bauherrschaft können getrennt voneinander den Bauantrag über das Bauportal bearbeiten, Unterlagen hochladen und Ihre digitale Bestätigung abgeben.
- Die Bearbeitungszeiten werden verkürzt. Da die gesamte Bearbeitung digital erfolgt, fallen sämtliche Verzögerungen weg, die durch die Beteiligungen externer Behörden entstehen. Außerdem werden Schreiben und Bescheide digital über das Bauportal tagesgleich zugestellt.
Sollten im Rahmen der digitalen Antragstellung technische Fragen zum Bauportal und der digitalen Antragstellung aufkommen, richten Sie diese bitte unter Nennung Ihrer Antragsnummer an das Support-Team des Bauportals Hessen:
E-Mail: support-digitalisierung@ekom21.de
Telefon: 0641 9830 3744Das Bauportal stellt darüber hinaus ein Handbuch zur Verfügung, indem die Registrierung und die Antragstellung detailliert beschreiben sind.
Für fachliche Fragen rund um Ihr Bauvorhaben wenden Sie sich bitte wie gewohnt direkt an die Bauaufsicht des Landkreises.
Tipps zur Antragstellung
- Bauherrschaft aus mehreren Personen
Im Rahmen der digitalen Bauantragstellung für Vorhaben, bei denen die Bauherrschaft aus mehreren Personen besteht, ist in der Regel eine Person zu benennen, die die Pflichten der Bauherrschaft zu erfüllen hat. In der Eingabemaske für die Bauherrschaft ist daher die Person anzugeben, die diese Pflichten wahrnimmt. Auf der Folgeseite können weitere Bauherrschaften ergänzt werden.
- Eingabe korrekter Entwurfsverfasser
Planungsbüros sollten bei der Eingabe des Entwurfsverfasser ausdrücklich darauf achten, dass in die Eingabemaske des Entwurfsverfassers die korrekten Daten eingetragen werden. Es kommt häufig vor, dass dort die Daten von Büroangestellten ohne Bauvorlageberechtigung eingetragen werden, dies ist rechtlich nicht korrekt. Der Bauantrag muss elektronisch von einer Person mit entsprechender Bauvorlageberechtigung gegengezeichnet werden.
- Einladung Bauherrschaft
Entwurfsverfasser und Bauherr bearbeiten gemeinsam den digitalen Bauantrag. Entwurfsverfasser müssen Bauherren daher zum digitalen Antrag einladen. Erst wenn die Bauherrschaft die digitale Bestätigung abgegeben hat, kann der Entwurfsverfasser seine Bestätigung abgeben. Eine genaue Anleitung finden Sie im Handbuch des Bauportals.
- Übermittlung Antrag
Entwurfsverfasser und Bauherr müssen beide den Antrag digital „bestätigen“. Nachdem der Antrag bestätigt wurde, muss der Antrag noch von einem Entwurfsverfasser oder Bauherr „übermittelt“ werden. Erst wenn der Antrag übermittelt wurde, geht dieser bei der Bauaufsicht ein. Sie erhalten dann eine technische Eingangsbestätigung.
- Antragsformulare
Das Antragsformular muss nicht händisch ausgefüllt und hochgeladen werden. Die Daten werden digital erfasst. Unterschriften sind nicht erforderlich bzw. werden durch die Bestätigung von Entwurfsverfasser und Bauherr digital ersetzt.
- Bauzeichnungen
Bauzeichnungen müssen nicht unterschrieben werden. Es ist ausreichend, wenn die Bauzeichnungen als pdf-Datei aus dem Zeichenprogramm generiert und hochgeladen werden. Durch die Bestätigung auf dem Bauportal ist sichergestellt, dass der Bauherr die Bauzeichnungen gesehen hat.
- Baugenehmigung
Die Baugenehmigung wird ausschließlich digital zur Verfügung gestellt. Es wird keine Baugenehmigung in Papierform zugestellt. Eine Genehmigung, die über das Bauportal Hessen zugestellt wird, ist rechtskräftig zugestellt.
Bauvoranfrage
Mithilfe einer Bauvoranfrage können vor dem Einreichen eines umfangreichen Bauantrages bestimmte Fragestellungen geklärt werden. Die Fragestellungen sind im Rahmen der Bauvoranfrage so genau und konkret wie möglich zu formulieren. Gegenstand einer Bauvoranfrage können alle Belange sein, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
Search results are loadedNo services found.Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Kleinere und unbedeutendere Maßnahmen sind teilweise komplett von der Genehmigungspflicht befreit. Welche Bauvorhaben davon betroffen sind, ist in der Hessischen Bauordnung in einer Auflistung abschließend geregelt. Hierzu gehören beispielsweise:
- Gartenhütten ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ Rauminhalt
- Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m²
- Wintergärten bis 30 m² Grundfläche
In den Katalog sind auch Vorhaben aufgenommen, für die die Freistellung von der Genehmigungspflicht unter Vorbehalt gestellt ist, weil sie nur unter bestimmten Gesichtspunkten aus Gründen des Bauplanungsrechts der Überprüfung bedürfen. So müssen Garagen bspw. der Gemeinde zur Kenntnis gegeben werden. Die Gemeinde kann ein Genehmigungsverfahren fordern.
Search results are loadedNo services found.Freistellungsverfahren
Innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes kann für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage unter folgenden Voraussetzungen ein Freistellungsverfahren durchgeführt werden:
- Das Bauvorhaben ist kein Sonderbau
- Das Bauvorhaben entsprich den Festsetzungen des Bebauungsplanes
- Es sind keine bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen erforderlich (bspw. Grenzabstand)
- Die Erschließung ist gesichert
The exemption from planning permission also applies to alterations or changes in use of attic spaces for residential purposes, including the construction of dormers, within areas subject to planning regulations.
Bis zum 31.12.2030 gilt darüber hinaus die Sonderregelung, dass auch für die Errichtung von Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich eine Genehmigungsfreistellung möglich ist. Voraussetzung ist, dass sich das Bauvorhaben nach Größe und Bauweise in die nähere Umgebung einfügt und die Bauaufsicht nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert.
Search results are loadedNo services found.Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Durch das vereinfachte Verfahren soll die Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten gestärkt und die Erteilung einer Baugenehmigung beschleunigt werden. Das vereinfachte Verfahren kommt unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau
- Es ist keine Genehmigungsfreistellung möglich oder erwünscht
Im vereinfachten Verfahren prüft die Bauaufsicht ausschließlich folgende Punkte:
- Bauplanungsrecht
- Beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht
- Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, sofern die Baugenehmigung eine separate Entscheidung nach diesen Vorschriften ersetzt oder diese entfällt (Bspw. Naturschutz, Denkmalschutz)
Search results are loadedNo services found.Baugenehmigungsverfahren
Bei Sonderbauten oder auf expliziten Wunsch der Bauherrschaft prüft die Bauaufsicht im Vollverfahren folgende Punkte:
- Bauplanungsrecht
- Bauordnungsrecht
- Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, sofern die Baugenehmigung eine separate Entscheidung nach diesen Vorschriften ersetzt oder diese entfällt (Bspw. Naturschutz, Denkmalschutz)
Search results are loadedNo services found.Abbruch, Abriss und Beseitigung
Seit dem 09.10.2025 ist der Abbruch bzw. die Beseitigung von Anlagen nicht mehr baugenehmigungspflichtig. Der beabsichtigte Abbruch bzw. die Beseitigung ist der Bauaufsicht jedoch mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Keine Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:
- Anlagen, dessen Errichtung, Aufstellung oder Anbringung nach aktuellen Vorschriften baugenehmigungsfrei möglich wäre.
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Sonstige Anlagen bis zu einer Höhe von 10 m, die keine Gebäude sind
- Anlagen in öffentlicher Trägerschaft
Search results are loadedNo services found.Gebrauchsabnahme und Zeltabnahme
Fliegende Bauten dürfen ab einer gewissen Größe nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsicht unter Vorlage des Prüfbuches rechtzeitig angezeigt wird. Fliegende Bauten, wie z.B. Festzelte, sind sogenannte bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wenn ein fliegender Bau nicht genehmigungsfrei ist, bedarf dieser einer Ausführungsgenehmigung. Die Bauaufsicht kann darüber hinaus die Inbetriebnahme der fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme (Zeltabnahme) abhängig machen.
Search results are loadedNo services found.Baubeginn und Bauüberwachung
Eine Baugenehmigung gilt fünf Jahre. Wenn nicht innerhalb dieser Zeit mit dem Bau begonnen wird, erlischt die Baugenehmigung. Die Baugenehmigung erlischt auch, wenn der Bau länger als zwei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Vor Baubeginn müssen die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Der Baubeginn selbst ist der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher über das Bauportal Hessen anzuzeigen. Zusammen mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung über die bautechnischen Nachweise vorzulegen. Außerdem müssen Sie auch die Fertigstellung des Rohbaus und die endgültige Fertigstellung oder Benutzung der Bauaufsicht anzeigen.
Zu den Aufgaben der Bauaufsicht zählt auch die Bauüberwachung. Ob und in welchem Umfang Bauzustandsbesichtigungen durchgeführt werden, hängt von dem Bauvorhaben ab. Die Bauüberwachung kann sich auch auf die Kontrolle der geforderten Bescheinigungen beschränken.
Search results are loadedNo services found.Bautechnische Nachweise
Die bautechnischen Nachweise müssen von einem Sachverständigen oder Nachweisberechtigten für Standsicherheit erstellt oder bescheinigt werden. Diese werden von der Bauaufsicht nicht geprüft. Die erforderlichen bautechnischen Nachweise sind spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte einzureichen.
Der von Ihnen beauftrage Sachverständige oder Nachweisberechtigte überwacht dann auch, dass die tatsächliche Bauausführung mit den bautechnischen Nachweisen übereinstimmt und stellt hierüber eine sogenannte Überwachung- oder Übereinstimmungsbescheinigung aus. Diese müssen Sie zusammen mit der Anzeige über die Rohbaufertigungsstellung vorlegen.
Abweichende Regelungen gibt es für die sogenannten Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 der Hess. Bauordnung). Da diese ein höheres Gefahrenpotential aufweisen, findet dort eine Prüfung der bautechnischen Nachweise für Standsicherheit und den vorbeugenden Brandschutz statt.
Alle näheren Details finden Sie in den §§ 68, 75, 83 und 84 der Hessischen Bauordnung.
Vorbeugender Brandschutz und Rauchmelder Einbaupflicht
Der vorbeugende Brandschutz umfasst Maßnahmen, die die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden möglichst ganz verhindern bzw. mindestens einschränken sollen. Dabei sind sowohl die Aspekte des baulichen Brandschutzes, des gebäude- und anlagentechnischen bzw. betrieblichen Brandschutzes sowie des organisatorischen Brandschutzes zu berücksichtigen. Die Beurteilung erfolgt auf der Basis öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere der Hessischen Bauordnung und weiterer spezieller Vorschriften, z. B. bauaufsichtlich eingeführter Sonderbaurichtlinien.
Bei Neubauten (vorwiegend Sonderbauten) werden die Belange des Brandschutzes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft und beurteilt; bei Sonderbauten sind dafür spezielle Anforderungen und konkrete Vorgaben zu erfüllen. Bei Regelbauten erfolgt eine Beteiligung normalerweise nur im Zuge von Abweichungsanträgen.
Bestehende Sonderbauten werden darüber hinaus regelmäßig wiederkehrend begangen, um den Zustand des Gebäudes in brandschutztechnischer und sonstiger sicherheitsrelevanter Hinsicht sowie allgemeiner baurechtlicher Vorgaben aktuell zu erfassen. Diese sogenannten Wiederkehrenden Prüfungen (WP) werden in der Regel gemeinsam mit dem Fachdienst Gefahrenabwehr durchgeführt, der das Gebäude im Rahmen einer Gefahrenverhütungsschau (GVS) beurteilt.
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