Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.
Anträge
Alle Leistungen nach dem SGB II erfordern nach § 37 SGB II einen Antrag. Der Leistungsantrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird. Für Zeiten vor der Antragsstellung können keine Leistungen erbracht werden.
Einmalige Beihilfen und Darlehen müssen gesondert beantragt werden.
Leistungen für Bildung und Teilhabe können nach Vorlage der erforderlichen Nachweise erbracht werden.
Achten Sie darauf, Anträge vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Zudem können fehlende Angaben oder Nachweise die Anspruchsprüfung verzögern. Notwendige Unterlagen oder Informationen werden nachgefordert und müssen ergänzt werden.
Um Kontakt mit Ihnen aufnehmen zu können, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse sowie einer Rufnummer hilfreich. So beschleunigen Sie den Bearbeitungsprozess.
Erstantrag auf Grundsicherungsgeld SGB II
Sie können den Erstantrag ganz flexibel online stellen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, das Formular im Download-Bereich dieser Seite abzurufen, auszudrucken, auszufüllen und per E-Mail, Post oder persönlich einzureichen. Bitte beachten Sie, dass ein Download der Formulare keine Antragstellung darstellt. Erst der Tag des Posteingangs bzw. der Abgabe im Kreisjobcenter zählt als Tag der Antragstellung.
Leistungen für Bildung und Teilhabe werden direkt im Erstantrag abgefragt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie die Checkliste der zusätzlich benötigten Nachweise. Die aufgeführten Unterlagen sind für die Bearbeitung Ihres Antrags zwingend erforderlich.
Bei der Online-Antragstellung können Sie erforderliche Dokumente und Nachweise direkt im Antragsverfahren hochladen. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag zwischenzuspeichern und die Bearbeitung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Hierzu ist die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. An diese wird Ihnen als Nachweis der Antragstellung eine Bestätigung sowie Ihre individuelle Antrags-ID zugestellt.
Antragsausgabe mit persönlichem Beratungsgespräch
Gerne bieten wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort in der Servicestelle des Kreisjobcenters Fulda oder der Außenstelle Hünfeld an. Im Rahmen dieses Gesprächs informieren wir Sie über die Voraussetzungen für die Beantragung von Grundsicherungsgeld. Falls erforderlich, führen wir eine erste Bedarfsberechnung durch. Zudem erhalten Sie die Antragsunterlagen sowie eine Übersicht darüber, welche Nachweise und Unterlagen einzureichen sind.
Bitte beachten Sie, dass zunächst der Eingang Ihrer Terminanfrage automatisiert bestätigt wird. Mit unserer Zusage erhalten Sie anschließend eine zweite E-Mail mit einer vierstelligen Terminkennung. Bitte nutzen Sie diese zur Anmeldung am Terminal. Erst damit gilt Ihre Terminanfrage als bestätigt.
Antrag auf Weiterbewilligung
Endet Ihr Bewilligungszeitraum für das Grundsicherungsgeld und besteht weiterhin Hilfebedürftigkeit, ist rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Diesen erhalten Sie entweder persönlich in den Servicestellen des Kreisjobcenters oder Sie nutzen online den Antrag zum Download.
Bitte reichen Sie den ausgefüllten Weiterbewilligungsantrag sowie alle erforderlichen Unterlagen frühstens ab dem Ersten im letzten Monat Ihres laufenden Bewilligungsbescheids ein.
Sollten die vorgesehenen Felder im Formular nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein separates Blatt Papier bei und vermerken dort Ihre Angaben.
Die Antragstellung auf Leistungen für Bildung und Teilhabe erfolgt direkt im Formular. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Checkliste für den Erstantrag - welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beizufügen. Alle Dokumente finden Sie im Download-Bereich. Die Nachweise sind jeweils von allen Personen, für die Leistungen beantragt werden, vorzulegen!
Bitte beachten Sie, dass nicht alle aufgeführten Nachweise auf Sie zutreffen müssen. Deshalb empfehlen wir bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen eine persönliche Antragsstellung bzw. Antragsabgabe nach Terminvereinbarung in unserer Servicestelle.
In jedem Fall benötigen wir folgende Unterlagen:
- Ausweisdokument (Personalausweis(e), Pass) → bitte bringen Sie Ihren Ausweis zur Identifizierung zum persönlichen Termin mit
- Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung
- Einnahmenachweise − mindestens der letzten 3 Monate
- Kontoauszüge (lückenlos!) aller vorhandenen Konten der letzten 3 Monate von allen Personen, die im Antrag aufgeführt sind
Optional, je nach Einzelfall, benötigen wir weitere Nachweise. Dies können sein:
Persönliche Daten
- Arbeits-/ Aufenthaltserlaubnis
- Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis
- Nachweis über die Krankenversichertennummer (z.B. Krankenkassenkarte)
- Sozialversicherungsausweis(e)
- Nachweis über den Entbindungstermin (z.B. Mutterpass)
- Vertretungsvollmacht
- aktuelle Meldebestätigung(en) der Gemeinde-/Stadtverwaltung
- Schwerbehindertenbescheid
- Belehrung Mitwirkungspflichten unterschrieben (arabisch, dari, deutsch, türkisch, ukrainisch, englisch)
Kosten der Unterkunft (Miete)
- (Unter-) Mietvertrag
- ggf. Mietbescheinigung bzw. Mietangebot
- Heizkostennachweis / Einstufungsbescheid Gasanbieter
- letzte Neben- und Heizkostenabrechnung
- ggf. Wohnungsangebot im Falle einer geplanten Wohnungsneuanmietung
Kosten der Unterkunft (Eigentum)
- Beiblatt Wohneigentum mit Nachweisen zu den zu leistenden Abgaben
- Heizkostennachweis / Einstufungsbescheid Gasanbieter
- ggf. letzte Nebenkostenabrechnung
- Grundbuchauszug
- Übergabevertrag
- Darlehensvertrag Wohneigentum
- Zinsbescheinigung Wohneigentum
- Nachweis Gebäudeversicherung
Kosten der Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft)
- Gebührenbescheid des FD 5500
- ggf. Wohnungsangebot im Falle einer geplanten Wohnungsneuanmietung
Unterhalt
- Scheidungsurteil
- Unterhaltsurteil- oder Beschluss
- UVG-Bescheid (Jugendamt) / Zahlbelege Unterhalt
- Schriftverkehr Anwalt
- Nachweis Vaterschaftsfeststellung (nichteheliche Kinder)
Einkommen
- Arbeitsvertrag / Ausbildungsvertrag
- Verdienstabrechnung der letzten 3 Monate
- Kündigung des Arbeitgebers
- letzter Einkommenssteuerbescheid
- Bewilligungs- / Änderungsbescheid ALG I bzw. Bescheinigung, dass KEIN Anspruch auf ALG I besteht (Agentur für Arbeit)
- Einstellungsbescheid / Entgeltbescheinigung ALG I (Agentur für Arbeit)
- Leistungs- / Einstellungsbescheid (Grundsicherungsgeld) des vorherigen Leistungsträgers im Falle eines Zuzugs in den Landkreis Fulda
- Rentenbescheid
- Bescheid über Leistungen der Krankenkasse
- Nachweis Kindergeld
- Bescheid Elterngeld
- BAföG-Bescheid
- BAB-Bescheid
- letzter Wohngeldbescheid
- letzter Bescheid über Kinderzuschlag
- Nachweis aller sonstigen Einkommen, ggf. auch aus dem Ausland
Selbstständige
- Unterlagen auf Hinweisblatt für Selbstständige
- Einnahme- / Überschussrechnung
- Anlage EKS (Selbsteinschätzung)
- Fragebogen für Selbstständige vollständig ausgefüllt
Vermögen / Geldanlagen
- Kontoauszüge (lückenlos!) aller vorhandenen Konten der letzten 3 Monate von allen Personen, die im Antrag aufgeführt sind
Sonstiges
- Nachweise / Beitragsrechnungen aller vorhandenen Versicherungen
- Nachweise über Umgangsregelungen bei Kindern, die sich zeitweise beim anderen Elternteil aufhalten
Vermittlung
- Erhebungsbogen bei Antragsabgabe Hünfeld oder Antragsabgabe Fulda, Bewerbungsmappe (incl. Lebenslauf) für alle erwerbsfähigen Personen
- Schulbescheinigung
- Rechte und Pflichten im Eingliederungsprozess unterschrieben
FAQ – Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld)?
Sie haben einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn Sie:
- das 15. Lebensjahr vollendet, aber die gesetzliche Altersgrenze (abgängig vom Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren) noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
- hilfebedürftig sind, d. h. wenn das vorhandene Einkommen und/oder Vermögen nicht ausreicht, um davon den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Der Leistungsanspruch erstreckt sich auch auf die mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Er richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Ihrer Bedarfsgemeinschaft und wird individuell anhand der jeweiligen Bedarfslage für Ihren Fall ermittelt. Deshalb benötigen wir auch eine Reihe von Angaben und Unterlagen von Ihnen und den mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Wohin müssen Sie sich wenden, wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen bzw. eventuelle Ansprüche prüfen lassen möchten?
Sofern Sie sich dauerhaft im Landkreis Fulda (inkl. Stadtgebiet) aufhalten, ist das Kreisjobcenter Fulda für die Prüfung und Ermittlung Ihres Leistungsanspruchs zuständig. Halten Sie sich außerhalb des Landkreises Fulda auf, liegt die Zuständigkeit bei dem für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Jobcenter.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft und worin liegt der Unterschied zur Haushaltsgemeinschaft?
Wichtig für die Höhe Ihres Leistungsanspruchs ist die Feststellung, ob Sie mit Personen in einer sogenannten Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben. Denn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Deshalb benötigen wir auch die Angaben und Unterlagen der Personen, die zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören.
Wer zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bildet, ist im Gesetz (hier: im SGB II) genau geregelt. Dies sind:
- Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ohne diesen kann keine Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden).
- Als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner oder
- die Person, mit der er einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft") zusammenlebt
- Die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder dessen Partners, sofern sie noch nicht 25 Jahre alt sind.
- Die Eltern oder der Elternteil (ggf. mit Partner) eines unter 25-jährigen unverheirateten und erwerbsfähigen Kind
Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben und im Haushalt von Leistungsberechtigten leben, gehören nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft und müssen daher einen eigenen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) stellen, wenn ihr Anspruch geprüft werden soll.
Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist weiter gefasst. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle auf Dauer in einem Haushalt zusammenlebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen (z.B. Verschwägerte, Großeltern und Enkelkinder, Pflegekinder und Pflegeeltern).
Zusammengefasst:
Einfach gesagt, bilden Sie grundsätzlich zusammen mit den in Ihrem Haushalt lebenden engsten Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft. Ihre Familie ist somit Ihre Bedarfsgemeinschaft. Da es jedoch auch Ausnahmen und Besonderheiten gibt, die im Einzelfall berücksichtigt werden müssen, ist die Feststellung, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, nicht immer einfach. Deshalb übernimmt dies das Kreisjobcenter für Sie. Falls Sie unsicher sind oder vorab Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne zur Beratung an uns wenden.
Fragen zur Leistungsgewährung
Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?
Wer Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten möchte, muss diese zunächst beantragen (siehe oben).
Das Grundsicherungsgeld wird immer monatlich im Voraus in einer Summe überwiesen. Das bedeutet, Zahlungen die Sie am Monatsende erhalten, sind für den folgenden Monat gedacht (Beispiel: Gutschrift am 28.11. = SGB II-Leistungen für den Monat Dezember). Zudem kann es sein, dass Sie auch im laufenden Monat Zahlungen von uns erhalten. Hierbei handelt es sich in der Regel um Nachzahlungen. Über den Grund und die Höhe der Nachzahlung werden Sie in einem Bescheid informiert.
Wenn Sie über ein eigenes Konto verfügen, erhalten Sie das Geld per Überweisung auf Ihr Konto. Sie können für die Zahlung jedoch auch das Konto eines Familienmitglieds oder eines anderen Dritten bestimmen (z.B. Ihren Vermieter, wenn wir die Miete direkt an diesen überweisen sollen).
Sofern Sie über kein Konto verfügen und nachweislich auch keines eröffnen können, besteht die Möglichkeit, eine SocialCard (Visa Debitkarte) zu erhalten. Diese unterscheidet sich weder im Funktionsumfang noch im Design von anderen Visa Debitkarten und ermöglicht Ihnen sowohl eine Bezahlung in Geschäften, als auch eine Bargeldabhebung. Weitere Informationen zur SocialCard erhalten Sie von Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter.
Muss das Grundsicherungsgeld zurückgezahlt werden?
Normalerweise werden die Leistungen als Zuschuss gewährt, das bedeutet, dass sie nicht zurückgezahlt werden müssen.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Gesetzgeber die Gewährung von Darlehen vorgesehen hat. Diese werden in der Zeit, in der Sie Leistungen der Grundsicherung erhalten, direkt mit 5% Ihrer Regelleistungen aufgerechnet oder sind nach Beendigung des Leistungsbezugs von Ihnen zurückzuzahlen. Wann und wie die Rückzahlung des Darlehens erfolgt, ist davon abhängig, für was Ihnen dieses gewährt wurde. Sollten wir Ihnen Leistungen als Darlehen gewähren, werden Sie hierüber im Vorfeld informiert. Sie erhalten dann auch einen Darlehensbescheid, dem die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten zu entnehmen sind.
Außerdem kann es vorkommen, dass Ihnen Leistungen zu Unrecht gezahlt oder die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt wurden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn wir Ihnen Leistungen gewähren müssen, weil Sie Ihren Arbeitsplatz durch Eigenverschulden verloren haben. Auch in diesen Fällen kann eine Rückzahlung der (zu Unrecht) gewährten Leistungen von Ihnen verlangt werden.
Welche Änderungen müssen Sie wann dem Jobcenter mitteilen?
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Dazu gehören z.B.
- die Veränderung Ihres Familienstandes (Trennung/Heirat),
- der Erhalt oder die Veränderung Ihres Aufenthaltstitels,
- die Veränderung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
- der Aus- oder Einzug eines Familienmitgliedes,
- die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit,
- die Rentengewährung,
- ein geplanter Wohnungswechsel oder eine vorübergehende Abwesenheit (z. B. Krankenhausaufenthalt).
Dies bezieht sich auch auf die mit Ihnen zusammenlebenden Angehörigen.
Die ausführlichen Hinweise zu Ihren Mitwirkungspflichten finden Sie auf den Seiten 13 und 14 unseres Antragsformulars (Erstantrag im Download-Bereich).
Wenn bei Ihnen eine Änderung bevorsteht oder bereits eingetreten ist, dann teilen Sie uns diese bitte umgehend
- by phone
- im Rahmen einer Vorsprache bei Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter, Fallmanager oder den Mitarbeitenden der Servicestelle oder
- formlos schriftlich (Brief, Mail, Fax)
mit.
In der Regel werden wir dann Nachweise/Belege zu den eingetretenen Änderungen von Ihnen anfordern. Anhand dieser können wir prüfen, ob sich die eingetretene/n Änderung/en auf Ihren Leistungsanspruch auswirken und wir diesen gegebenenfalls neu berechnen müssen.
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich bitte an Ihren Leistungssachbearbeiter, Fallmanager oder die Mitarbeitenden unserer Servicestelle. Diese beraten Sie gerne und geben Ihnen die erforderlichen Auskünfte.
Sind Sie kranken- und pflegeversichert, wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) erhalten?
Wenn Sie Grundsicherungsgeld erhalten, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass wir im Rahmen der Leistungsgewährung Ihren monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Gesundheitsfonds zahlen und Sie hierdurch bei Ihrer bisherigen Krankenkasse pflichtversichert sind. Dies gilt auch für Ihre Familienmitglieder, soweit diese erwerbsfähig sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 15 Jahre sind über ihre Eltern familienversichert.
Ausnahmen hierzu ergeben sich, wenn die gewährten Leistungen nur einmalig oder darlehensweise erbracht werden. Zudem gibt es Sonderfälle, die eine individuelle Prüfung und Beratung erforderlich machen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn vor dem Leistungsbeginn eine private Krankenversicherung bestand oder keine Erwerbsfähigkeit vorliegt. In diesen Fällen erhalten Sie weitere Informationen zur Vorgehensweise von Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter oder Ihrer Leistungssachbearbeiterin.
Fragen zum Regelbedarf
Wie hoch sind die Regelbedarfe und was beinhalten diese?
Das Grundsicherungsgeld setzt sich insgesamt aus verschiedenen Beträgen zusammen (Regelbedarf, evtl. Mehrbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung), denen vorhandene Einnahmen gegenübergestellt werden.
Über den Regelbedarf werden insbesondere die Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (Strom) und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt. Hierunter fällt in vertretbarem Umfang auch eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Die Höhe der Regelbedarfe ist abhängig von Ihrem Alter und Familienstand. Der Regelbedarf wird jeweils zum 01.01. eines Jahres unter Berücksichtigung der veränderten bundesweiten Verhältnisse (Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Preisentwicklungen) durch die Bundesregierung angepasst (fortgeschrieben), soweit sich eine betragsmäßige Erhöhung errechnet.Berechtigte Regelbedarfe 2026 - Alleinstehende
- Single parents
- Volljährige mit minderjährigem Partner
563,00 Euro - volljährige Partner
je 506,00 Euro - Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18-24 Jahre) in einer Bedarfsgemeinschaft
- Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre)
451,00 Euro - Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- minderjährige Partner (14-17 Jahre)
471,00 Euro - Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre)
390,00 Euro - Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre)
357,00 Euro Gibt es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheine?
Ja, die Gewährung von Sachleistungen (z.B. Gutscheine für Möbel) und/oder Lebensmittelgutscheinen ist grundsätzlich möglich. Allerdings wird hiervon nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Regelfall werden die Leistungen in Form von Geldleistungen erbracht.
Sofern wir Ihnen Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheinen gewähren, stellt dies keine zusätzliche Leistung dar, Sie erhalten diese dann anstelle der Geldleistungen.
Fragen zur Unterkunft und zu Unterkunftskosten
Was bedeutet die Karenzzeit bei den Wohnkosten?
Die bei den Wohnkosten geltende Karenzzeit bedeutet, dass Ihre Kaltmiete und Nebenkosten (bei Hauseigentümern: Zinsen und Hauslasten) im ersten Jahr, in dem Sie Grundsicherungsgeld erhalten, i. d. R. in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Leistungsberechnung anerkannt, also als Bedarf berücksichtigt werden. Die tatsächliche Übernahme hat seit dem 01.07.2026 eine Obergrenze. Demnach können die Wohnkosten während der Karenzzeit maximal bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden. Von dieser Obergrenze können Ausnahmen gemacht werden, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.
Eine Verlängerung der Karenzzeit ist dann möglich, wenn Ihr Leistungsbezug für einzelne Monate unterbrochen wird. Gleichzeitig erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid eine Information darüber, ob Ihre Unterkunftskosten angemessen oder unangemessen (=zu teuer) sind und wie lange ggf. vorliegende unangemessene Unterkunftskosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden können.
Sind die Unterkunftskosten nach Ablauf des Karenzjahres weiterhin unangemessen, erhalten Sie von uns ein Hinweisschreiben mit konkreten Informationen und einer Frist zur Kostensenkung.
Die Karenzzeit gilt in folgenden Fällen nicht:
- für die Heizkosten,
- bei Anmietung einer neuen Wohnung ohne Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers (siehe „Welche Kosten werden übernommen, wenn ich umziehe?“),
- wenn bereits Leistungen der Grundsicherung bezogen und für die aktuell bewohnte Unterkunft nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden,
- hinsichtlich der unabweisbaren Kosten für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum.
Wie teuer darf meine Wohnung sein und welche Wohnkosten werden bei der Leistungsberechnung berücksichtigt?
Mit Ihrem Bewilligungsbescheid erhalten Sie bereits eine Information darüber, ob Ihre Unterkunftskosten angemessen oder unangemessen (=zu teuer) sind und wie lange ggf. vorliegende unangemessene Unterkunftskosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden können.
Ob die von Ihnen bewohnte Unterkunft angemessen ist, hängt grundsätzlich von folgenden Faktoren ab:
- der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen und
- der Lage der Wohnung (also Ihr Wohnort)
- der Wohnungsgröße
- der Besonderheit des Einzelfalles (z.B. eine zu berücksichtigende Schwerbehinderung mit Merkzeichen AG, BL oder H).
Bitte beachten Sie: Bevor Sie eine Wohnung anmieten, die Sie nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt vorher die Zustimmung Ihres Ansprechpartners im Kommunalen Kreisjobcenter einholen.
Legen Sie daher vor Wohnungsanmietung ein vollständiges Wohnungsangebot des Vermieters vor. Das Formular „Mietbescheinigung / Mietangebot“ erhalten Sie in der Servicestelle oder im Download-Bereich.
Nebenkosten können als Vorauszahlung oder als Pauschale gefordert werden. Sofern Sie beabsichtigen eine Wohnung anzumieten, für die der Vermieter die Nebenkosten als Pauschale verlangt, gelten im Einzelfall gesonderte Angemessenheitskriterien.
Für Fulda, Petersberg, Künzell und Eichenzell (Vergleichsraum I) gelten folgende Regelungen:
Anzahl Personen Angemessene Wohnungsgröße Höchstgrenze Kaltmiete Kleinstwohnung, WG-Zimmer bis zu 30 m² 315,00 Euro 1 Person (alleinstehend) bis zu 50 m² 400,00 Euro 2 Personen bis zu 60 m² 480,00 Euro 3 Personen bis zu 75 m² 590,00 Euro 4 Personen bis zu 87 m² 690,00 Euro 5 Personen bis zu 99 m² 780,00 Euro 6 Personen bis zu 111 m² 786,80 Euro 7 Personen bis zu 123 m² 806,60 Euro 8 Personen bis zu 135 m² 869,00 Euro 9 Personen bis zu 147 m² 931,40 Euro 10 Personen bis zu 159 m² 998,80 Euro Für Bad Salzschlirf, Burghaun, Dipperz, Eiterfeld, Flieden, Großenlüder, Hofbieber, Hosenfeld, Hünfeld, Kalbach, Neuhof (Vergleichsraum II) gelten folgende Regelungen:
Anzahl Personen Angemessene Wohnungsgröße Höchstgrenze Kaltmiete Kleinstwohnung, WG-Zimmer bis zu 30 m² 265,00 Euro 1 Person (alleinstehend) bis zu 50 m² 350,00 Euro 2 Personen bis zu 60 m² 400,00 Euro 3 Personen bis zu 75 m² 500,00 Euro 4 Personen bis zu 87 m² 600,00 Euro 5 Personen bis zu 99 m² 670,00 Euro 6 Personen bis zu 111 m² 692,60 Euro 7 Personen bis zu 123 m² 747,80 Euro 8 Personen bis zu 135 m² 803,00 Euro 9 Personen bis zu 147 m² 858,20 Euro 10 Personen bis zu 159 m² 913,40 Euro Für Ebersburg, Ehrenberg, Gersfeld, Hilders, Nüsttal, Poppenhausen, Rasdorf, Tann (Vergleichsraum III) gelten folgende Regelungen:
Anzahl Personen Angemessene Wohnungsgröße Höchstgrenze Kaltmiete Kleinstwohnung, WG-Zimmer bis zu 30 m² 265,00 Euro 1 Person (alleinstehend) bis zu 50 m² 330,00 Euro 2 Personen bis zu 60 m² 350,00 Euro 3 Personen bis zu 75 m² 440,00 Euro 4 Personen bis zu 87 m² 500,00 Euro 5 Personen bis zu 99 m² 550,00 Euro 6 Personen bis zu 111 m² 607,60 Euro 7 Personen bis zu 123 m² 662,80 Euro 8 Personen bis zu 135 m² 718,00 Euro 9 Personen bis zu 147 m² 773,20 Euro 10 Personen bis zu 159 m² 828,40 Euro Die oben stehenden Informationen finden Sie auf Ukrainisch und Arabisch im Download-Bereich (Wohnungskriterien).
Anmietung von Wohnungen von Personen unter 25 Jahren
Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und noch bei Ihren Eltern wohnen, ist ein Auszug aus der elterlichen Wohnung neben der erforderlichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt nur aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe möglich.
Diese Gründe sind von Ihnen im Kreisjobcenter Fulda vorzutragen. Ihr Einzelfall wird so entsprechend geprüft.
Sofern Sie ohne unsere Zustimmung aus der elterlichen Wohnung ausziehen, erhalten Sie vom Kreisjobcenter Fulda bei der Leistungsberechnung keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.
Ebenso scheidet die Gewährung einer Mietkaution, Umzugs- und Renovierungskosten, sowie eine Erstausstattung der Wohnung aus. Ferner erhalten Sie weiterhin den Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 (Regelbedarf für volljährige Kinder).
Es gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 22 Abs. 5 SGB II.
Welche Kosten werden übernommen, wenn ich umziehe?
Bitte besprechen Sie Ihre Umzugswünsche immer vorab mit Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter oder Ihrer zuständigen Leistungssachbearbeiterin . Denn unter bestimmten Voraussetzungen können wir Sie finanziell bei Ihrem Umzug unterstützen. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn wir Sie zum Umzug aufgefordert haben, weil Ihre Wohnung zu teuer ist oder wenn Sie eine neue Arbeit aufnehmen und Ihre Arbeitsstelle unzumutbar weit von Ihrem Wohnort entfernt ist. In diesen Fällen ist Ihr Umzug notwendig. Eine Notwendigkeit kann auch gegeben sein, wenn Ihre Wohnung wegen geänderter Familienverhältnisse deutlich zu klein geworden ist.
Wichtig ist jedoch in jedem Fall, dass Ihre neue Wohnung angemessen ist. Dies beurteilt der am neuen Wohnort zuständige Leistungsträger. Haben Sie eine Wohnung im Landkreis Fulda gefunden, können Sie anhand der Übersicht (auf dieser Seite unter „Wie teuer darf meine Wohnung sein und welche Wohnkosten werden bei der Leistungsberechnung berücksichtigt“) vorab bereits selbst prüfen, ob Ihr Wohnungsangebot innerhalb der Vorgaben liegt.
Bitte beachten Sie: Nebenkosten können als Vorauszahlung oder als Pauschale gefordert werden. Sofern Sie beabsichtigen eine Wohnung anzumieten, für die der Vermieter oder die Vermieterin die Nebenkosten als Pauschale verlangt, gelten im Einzelfall gesonderte Angemessenheitskriterien. Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit ist jedoch die Entscheidung Ihres zuständigen Leistungssachbearbeiters oder Ihrer zuständigen Leistungssachbearbeiterin, der oder die Ihnen diese auch bescheinigt bzw. von den Mitarbeitenden der Servicestelle bescheinigen lässt.
Ist Ihr Umzug notwendig und Ihre neue Wohnung angemessen, können auf Antrag und in Absprache mit dem zuständigen Jobcenter bzw. Leistungssachbearbeiter oder der Leistungssachbearbeiterin angemessene Umzugskosten und eventuell anfallende Renovierungskosten übernommen werden. Auch die Gewährung eines zinslosen Darlehens für eine zu leistende Kaution ist dann möglich.
Hinweise zum Umzug
Bitte beachten Sie vor Ihrem Umzug:
Anfallende Kosten für die Unterkunft und Heizung bzw. die durch den Umzug entstehenden Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten und Kaution können übernommen werden, wenn
1. der Umzug erforderlich ist und
2. die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.Zur Prüfung der Zusicherung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- konkretes Mietangebot, ggf. kann dafür die Mietbescheinigung aus dem Download-Bereich verwendet werden
- soweit vorhanden: Nachweise über weitere Kosten, wie zum Beispiel die Höhe der Kaution
Separate Anträge stellen Sie bitte für:
- Mietkaution
- Umzugskosten
- Direktzahlungen an Vermieter oder Gas- und Stromanbieter
- Renovierungskosten bei Ein- oder Auszug
- Initial equipment
Eine Mietkaution kann ggf. (max. 3 Monatskaltmieten) darlehensweise übernommen werden. Ebenso können möglicherweise Umzugs- und Renovierungskosten geltend gemacht werden. Hierfür ist jedoch eine weitere Rücksprache mit Ihrem Sachbearbeiter oder Ihrer Sachbearbeiterin notwendig.
Mögliche Folgen einer fehlenden Zusicherung:
- Zuschüsse/Darlehen zu Umzugskosten und Mietkaution/Genossenschaftsanteile können ggf. nicht erbracht werden
- Höhere Mietkosten der neuen Wohnung werden ggf. nicht berücksichtigt
Kündigung:
Bitte denken Sie an die Einhaltung der Kündigungsfrist Ihres aktuellen Mietvertrags!
Es gibt kein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung oder alleine aus dem Bezug von SGB II Leistungen.
Angemessenheitsgrenzen:
Die Angemessenheitsgrenzen ergeben sich in der Regel aus der Nettokaltmiete des entsprechenden Wohnortes und der Anzahl der einziehenden Personen. Die angemessene Nettokaltmiete entnehmen Sie den Angemessenheitskriterien des Landkreises Fulda (siehe FAQ). Angemessene Neben- und Heizkosten werden übernommen.
Sofern Sie beabsichtigen, eine Wohnung mit pauschal vereinbarten Nebenkosten anzumieten, ist eine gesonderte Angemessenheitsprüfung der Summe aus Nettokaltmiete und Nebenkosten vorzunehmen. Hierfür gelten im Landkreis Fulda separate Angemessenheitskriterien, die eine Nebenkostenpauschale entsprechend berücksichtigen. Die Nettokaltmiete alleine ist in diesen Fällen bei der Angemessenheitsprüfung nicht zugrunde zu legen.
Legen Sie daher zur Prüfung bitte ein konkretes Mietangebot vor.
Wohnungsangebote:
Im folgenden finden Sie eine Übersicht über die Wohnungsbaugesellschaften in Fulda, die Sie bezüglich einer Wohnungssuche kontaktieren können. Zudem können Sie sich bei privaten Wohnungsanbietern wie z. B. der Vonovia oder WEVATO GmbH, in Tageszeitungen, Kleinanzeigen etc. nach Wohnungsangeboten umschauen.
Wegzug aus dem Landkreis Fulda:
Beachten Sie, dass in Gemeinden und Städten außerhalb des Landkreises Fulda andere Angemessenheitskriterien gelten. Eine Zusicherung der neuen Miete oder Mietkaution kann nur der dann zuständige Träger (Jobcenter vor Ort) erteilen.
Renovierungskosten:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Wohnraum renoviert angemietet werden kann. Beachten Sie daher ihren Mietvertrag und halten Sie Rücksprache mit Ihrem Vermieter. Sollten Sie aber Renovierungsbedarf zur Bewohnbarkeit der Wohnung haben, so beantragen Sie dies bitte schriftlich.
Sollten sie einen Umzug planen, benötigen Sie:
- Mietangebot mit Angabe der Kaltmiete, Neben- und Heizkosten
- Schriftliche Begründung für den Umzug
- Sofern benötigt: Anträge auf Darlehen (z.B. Kaution) oder Umzugskosten etc.
- Zustimmung zum Umzug vom aktuellen Leistungsträger, d.h. vom Jobcenter, wo Sie herkommen
Planen Sie daher sorgsam Ihren Umzug und sprechen Sie rechtzeitig mit uns!
Für weitere Fragen steht Ihnen das Kreisjobcenter Fulda zur Verfügung.
Werden die Kosten für den Haushaltsstrom vom Jobcenter übernommen?
Kosten für Haushaltsenergie (Strom) werden grundsätzlich nicht durch das Kreisjobcenter übernommen, diese sind durch Sie selbst zu finanzieren.
Fragen zu Mehrbedarfen und Beihilfen
Welche einmaligen Leistungen gibt es?
Einmalige Leistungen können Ihnen gewährt werden für:
- die Wohnungserstausstattung einschließlich der Haushaltsgeräte (jedoch nur bei erstmaliger Neugründung eines Hausstandes, nicht für Ersatzbeschaffungen bei Verschleiß oder einem Defekt),
- den Bekleidungsbedarf in der Schwangerschaft,
- die Erstlingsausstattung bei Geburt (einschließlich Kinderbett, Kinderwagen) und
- für die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Um einmalige Leistungen zu erhalten, müssen Sie diese gesondert aber formlos beantragen.
Je nachdem, was Sie beantragen, wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin unseres Außendienstes Ihren Bedarf vor Ort überprüfen. Bitte führen Sie daher in Ihrem Antrag bereits genau auf, was Sie benötigen. Beachten Sie bitte auch, dass sich Beihilfen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf das absolut Notwendige beschränken (sowohl hinsichtlich der Sachen selbst, als auch im Hinblick auf die dafür vorgesehenen Beträge).Können Kinderbetreuungskosten übernommen werden?
Sofern Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege/einen Hort besucht, können Sie von den Kosten befreit werden. Dies erfolgt jedoch nicht durch das Kreisjobcenter Fulda, sondern durch das zuständige Jugendamt.
Voraussetzung ist, dass Sie einen Antrag auf Übernahme der Kostenbeiträge bei dem für Sie zuständigen Jugendamt der Stadt Fulda bzw. des Landkreises Fulda stellen (abhängig von Ihrem Wohnort) und dem Antrag eine Kopie Ihres aktuellen Bewilligungsbescheides (Grundsicherung) beifügen.
Benötigen Sie weitere Informationen oder den vorgenannten Übernahmeantrag?
Diese/n erhalten Sie:- von Ihrem zuständigen Jugendamt bei der Stadt Fulda oder dem Landkreis Fulda,
- von der besuchten Kindertageseinrichtung oder
- auf den Internetseiten der Stadt Fulda und des Landkreises Fulda.
Werden die Betreuungskosten im Einzelfall nachweislich nicht durch das Jugendamt übernommen, kann geprüft werden, ob eine Übernahme im Rahmen der Gewährung des Grundsicherungsgeldes möglich ist. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen und eine entsprechende Prüfung unter Vorlage der Ablehnungsentscheidung des Jugendamtes an Ihren zuständigen Fallmanager im Kreisjobcenter.
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Unter das Bildungs- und Teilhabepaket fallen:
- die Kosten für Ausflüge mit der Schule oder der Kindertageseinrichtung,
- die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten mit der Schule (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) oder mehrtägige Freizeiten mit der Kindertageseinrichtung (bis zu 600,00 Euro bei Inlandsfahrten, bis zu 900,00 Euro bei Auslandsfahrten),
- die Ausstattung mit Schulbedarf in Form von Pauschalen, die zum 01.08. (aktuell: 130,00 Euro) und 01.02. (aktuell: 65,00 Euro) eines Jahres überwiesen werden,
- Schülerbeförderungskosten (möglich ab Jahrgangsstufe 11 bzw. Einführungsphase G8, wenn die nächstgelegene Schule mehr als 3 km vom Wohnort entfernt ist und kein vorrangiger Leistungsträger vorhanden ist),
- die Kosten einer Lernförderung (diese sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, sprechen dazu bitte mit Ihrem Sachbearbeiter oder Ihrer Sachbearbeiterin),
- die Kosten einer Mittagsverpflegung in der Schule und in der Kindertageseinrichtung,
- die Übernahme von Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (bis zu monatlich pauschal 15,00 Euro für Kinder und Jugendliche von 0-17 Jahren, z.B. für Vereinsangebote, Musikunterricht oder Ferienfreizeiten).
Fragen zu Einkommen und Vermögen
Was gilt als Einkommen und wie hoch sind die Freibeträge, wenn ich Einkommen erziele?
Das Einkommen:
Grundsätzlich stellen alle Einnahmen in Geldform Einkommen dar, dies sind z.B.:- Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld, Elterngeld
- Renten (auch aus dem Ausland)
Auch geldwerte Vorteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber oder im Rahmen des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstes erhalten, stellen Einkommen dar.
Bei den zu berücksichtigenden Einnahmen muss es sich jedoch nicht nur um laufende Zahlungen handeln, auch einmalige Zahlungen stellen Einkommen dar, welches wir in Ihrer Leistungsberechnung berücksichtigen müssen. Hierunter fallen z.B. Lohnsteuererstattungen oder Weihnachtsgeld.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten grundsätzlich verpflichtet sind, uns jegliche Einnahmen unaufgefordert und unmittelbar mitzuteilen. Wir prüfen dann im Einzelfall, ob und wie diese in Ihrer Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind.
Die Freibetragsregelungen zum Erwerbseinkommen:
Wenn Sie Grundsicherungsgeld erhalten und gleichzeitig erwerbstätig sind, dann erhalten Sie für notwendige Ausgaben, die Ihnen aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit entstehen, einen sogenannten Grundabsetzungsbetrag. Dieser wird automatisch als Pauschale von 100,00 Euro pro Monat von Ihrem Nettolohn abgezogen. Das bedeutet, dass Erwerbseinkünfte bis 100,00 Euro nicht als Einkommen angerechnet werden. Es besteht jedoch trotzdem die Verpflichtung, uns auch diese Tätigkeiten und die daraus erzielten Einnahmen anzuzeigen.Liegt Ihr Einkommen monatlich über 400,00 Euro und haben Sie nachweislich Ausgaben, die den Grundabsetzungsbetrag von 100,00 Euro übersteigen, z.B. durch Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, eine Kfz-Haftpflichtversicherung oder ähnliches, kann sich dieser im Einzelfall erhöhen.
Damit derjenige, der arbeitet, mehr Geld hat als derjenige, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, gibt es neben dem Grundabsetzungsbetrag noch weitere Freibeträge. Diese werden anhand der Höhe Ihres Bruttoeinkommens wie folgt errechnet:
- Liegt Ihr Bruttoeinkommen zwischen 100,01 und 520,00 Euro, erhalten Sie zusätzlich einen Freibetrag von 20 % auf den Betrag, der die 100,00 Euro übersteigt (max. also 84,00 Euro).
- Für den Teil des Bruttoeinkommens zwischen 520,01 und 1.000,00 Euro wird ein Freibetrag von 30 % gewährt.
- Liegt Ihr Bruttoeinkommen über 1.000,00 Euro, dann erhöht sich der Freibetrag um zusätzliche 10 % des Betrages, der zwischen 1000,01 und 1.200,00 Euro liegt.
- Leben Sie in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen, steigt die Obergrenze von 1.200,00 auf 1.500,00 Euro und beträgt damit 10 % des Bruttobetrages, der sich zwischen 1.000,01 und 1.500,00 Euro befindet.
Ihr zur Verfügung stehendes Haushaltseinkommen, das sich aus dem Erwerbseinkommen und den ergänzend gewährten Leistungen, hier: Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammensetzt, erhöht sich damit um den gewährten Freibetrag. Ihnen steht folglich monatlich mehr Geld zur Verfügung, als wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden.
Erhöhter Freibetrag auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit für Personen unter 25 Jahre:
Junge Menschen (unter 25 Jahre) dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 603,00 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit nach Beendigung der Schulausbildung (Schulabschluss).Für junge Menschen gilt: Der Grundfreibetrag, der vom Einkommen aus Arbeit oder der Ausbildungsvergütung abgezogen wird, liegt bei 603,00 Euro. Das ist die sogenannte Minijob-Grenze. Der neue Freibetrag ist immer an die Geringfügigkeitsgrenze gebunden und ändert sich mit dieser. Zum Grundfreibetrag kommt der Erwerbstätigenfreibetrag dazu. Dieser ist abhängig von der Einkommensart und der Höhe des Einkommens.
Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen: zum Beispiel hinsichtlich des Einkommens aus ehrenamtlicher Tätigkeit (steuerfreie Aufwandsentschädigungen), Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst für über 25-Jährige, hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Absetzungsbeträge, wenn Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind oder der Abzug einer sogenannten Versicherungspauschale, wenn Sie anderweitige Einnahmen (kein Erwerbseinkommen) haben.
Über diese und weitere Regelungen informiert Sie im Einzelfall gerne Ihr zuständiger Leistungssachbearbeiter oder Ihre Leistungssachbearbeiterin.
Wann muss ich mein Vermögen einsetzen?
Nach Ablauf der Karenzzeit ist vorhandenes Vermögen vorrangig für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor weiter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden können. Zum Vermögen zählen beispielsweise: Autos, Immobilien (auch im Ausland), Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen in den vergangenen zehn Jahren. Daher müssen wir nach Ablauf der Karenzzeit genau prüfen, welche Vermögenswerte vorhanden sind, um über Ihren weiteren Leistungsanspruch entscheiden zu können.
Allerdings muss nicht Ihr gesamtes vorhandenes Vermögen oder das Ihrer Familienmitglieder aufgelöst und für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, denn es gibt Freibeträge und Vermögenswerte, die kraft Gesetz vor einem Verbrauch oder Einsatz geschützt sind (= geschütztes Vermögen). Sie können also auch nach der Karenzzeit trotz vorhandener Vermögenswerte weiter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, soweit diese die im Einzelfall zu ermittelnde Obergrenze nicht überschreiten.
Zum sogenannten „geschützten Vermögen“ gehören beispielsweise:
- ein angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kfz für jede erwerbsfähige Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft,
- alle Versicherungsverträge, die zur Altersvorsorge bestimmt sind,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m² (ab der 5. Person, die die Wohnung/das Haus bewohnt, erhöht sich die anzuerkennende Wohnfläche um 20 m² pro Person),
- ein Betrag von 15.000,00 Euro für jede Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Die Ermittlung des jeweiligen geschützten Vermögens (Schonvermögens) ist komplex und immer vom vorliegenden Einzelfall abhängig. Bitte geben Sie im Rahmen Ihrer Antragsstellung (Zusatzblatt Vermögen) und auch im Verlauf Ihres Leistungsbezugs sämtliche Vermögenswerte und deren Veränderung an, sodass wir Sie korrekt beraten können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Leistungssachbearbeiter oder Ihre Leistungssachbearbeiterin.