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Bauantrag/Baugenehmigung

Soweit es sich nicht um genehmigungsfreie Vorhaben handelt und auch die Vorrausetzungen für ein Freistellungsverfahren nicht vorliegen, ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen baugenehmigungspflichtig.

Die Hessische Bauordnung kennt zwei verschiedene Baugenehmigungsverfahren, das vereinfachte und das „herkömmliche“ Verfahren.

Vereinfachtes Verfahren (§ 65 der Hess. Bauordnung)
Durch das vereinfachte Verfahren soll die Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten gestärkt und die Erteilung einer Baugenehmigung beschleunigen werden.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung (nicht Abriss oder Beseitigung) von allen baulichen Anlagen mit Ausnahme von Sonderbauten.

Dieses Verfahren findet also immer dann Anwendung, wenn ein Freistellungsverfahren nicht möglich ist, weil es zum Beispiel keinen Bebauungsplan gibt oder die Gemeinde von ihrem Erklärungsrecht Gebrauch macht.

Im vereinfachten Verfahren findet nur eine eingeschränkte Prüfung statt. Geprüft werden insbesondere die Vorschriften des Baugesetzbuches, also beispielsweise, ob sich Ihr Vorhaben in die umgebende Bebauung einfügt oder bei einem Vorhaben im Außenbereich eine Privilegierung gegeben ist. Im Kern ist die Baugenehmigung in diesem Verfahren damit auf die planungsrechtliche Genehmigung reduziert.

Nicht geprüft wird das Bauordnungsrecht, also zum Beispiel Brandschutz, Abstandsflächen, gemeindliche Stellplatz- oder Gestaltungssatzungen etc.. Selbstverständlich müssen jedoch auch alle Anforderungen aus dem nicht geprüften Bereich eingehalten werden. Hierfür tragen Sie als Bauherr und die übrigen am Bau Beteiligten die vollständige Verantwortung.

Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften müssen Sie gesondert beantragen.

Eine Besonderheit des vereinfachten Verfahrens ist die sogenannte Baugenehmigungsfiktion. Über einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Wenn über den Bauantrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden ist, gilt die Baugenehmigung als erteilt (fiktive Baugenehmigung). 

Wenn Sie stattdessen Ihr Vorhaben im „herkömmlichen“ Verfahren geprüft haben möchten, können Sie dies aufgrund einer Übergangsregelung ausdrücklich beantragen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich das Erklärungsblatt (Rückseite des Bauantragformulares) ausfüllen.

„herkömmliches“ Baugenehmigungsverfahren (§ 66 der Hess. Bauordnung)
Das Baugenehmigungsverfahren nach § 66 HBO gilt für:

  • alle Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO)
  • Abriss und Beseitigung von baulichen Anlagen, sofern nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei

Im Verfahren nach § 66 der Hess. Bauordnung wird anders als im vereinfachten Verfahren nicht nur das Bauplanungsrecht, sondern auch das Bauordnungsrecht geprüft.

Eine fiktive Genehmigung gibt es im Verfahren nach § 66 der Hess. Bauordnung nicht.

Bauantrag, erforderliche Bauvorlagen
Bauanträge mit den erforderlichen Bauvorlagen sind grundsätzlich bei der Bauaufsicht einzureichen. Eine frühzeitige Abstimmung über den notwendigen Inhalt des Bauantrags mit der Bauaufsicht und ggf. mit anderen betroffenen Fachbehörden kann zur Beschleunigung Ihres Genehmigungsverfahrens beitragen.

Anderes Fachrecht
Anderes Fachrecht wird im Baugenehmigungsverfahren nur geprüft, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Das ist beispielsweise der Fall bei der Denkmalpflege und dem Naturschutz. Benötigt Ihr Vorhaben neben der Baugenehmigung eine denkmalschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigung, werden diese im Rahmen der Baugenehmigung mit erteilt. Soweit anderes Fachrecht nicht im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft wird, müssen Sie sich selbst darum kümmern und ggf. notwendige andere Genehmigungen oder Erlaubnisse beantragen. Dies gilt für Baumaßnahmen im Innenbereich. Hier können artenschutzrechtliche Belange betroffen sein (weitere Informationen hier). Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren überhaupt nicht geprüft!

Gebühren
Für die Bearbeitung Ihres Bauantrages müssen wir eine Gebühr erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Größe des Bauvorhabens und dem Verfahren, in dem der Bauantrag geprüft wird. Für Befreiungen und Abweichungen müssen wir eine zusätzliche Gebühr festsetzen.

Alles Nähere zum Bauantrag und zum Genehmigungsverfahren erfahren Sie in den §§ 65, 66, 69 und 70 der Hess. Bauordnung. Den vollständigen Gesetzestext können Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unter http://www.wirtschaft.hessen.de/ nachlesen. Dort können Sie auch die notwendigen Formulare herunterladen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema, dann wenden Sie sich bitte an den Fachdienst „Bauen und Wohnen“. Viele weitere nützlich Tipps rund ums Bauen enthält auch die Broschüre „Planen und Bauen im Landkreis Fulda“, die zum kostenlosen Mitnehmen bereit liegt.

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