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Leistungsgewährung

Nach ihrer Ankunft im Landkreis Fulda stellen Asylsuchende mit Unterstützung der Leistungssachbearbeiter des Fachdienstes Zuwanderung den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Hier finden Sie eine Übersicht zu den Leistungen, die während des Asylverfahrens im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Deutschland gewährt werden können.

  • Grundleistungen zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes und des notwendigen Bedarfs an Unterbringung und Heizung nach § 3 i. V. m. § 3a AsylbLG,
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG,
  • Sonstige Leistungen in speziellen Einzelfällen nach  § 6 AsylbLG,
  • Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG

 

Wer ist leistungsberechtigt?

Leistungsberechtigt sind Personen, die unter anderem im Besitz einer der folgenden Aufenthaltsbescheinigungen sind:

  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz,
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 oder  Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt),
  • Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz

 

Hier können Sie einen Antrag auf einmalige Leistungen für die Baby-Erstausstattung, Schulausstattung, Möbelbeihilfe und ähnliches herunterladen.

Sofern ein Asylbewerber freiwillig in sein Heimatland zurückkehren möchte, besteht zudem die Möglichkeit der Beratung und Antragstellung im Hinblick auf mögliche finanzielle Hilfen sowie Reintegrationshilfen vor Ort.

Wie hoch sind die Leistungen?

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten Leistungen gemäß § 3 i. V. m. § 3a AsylbLG. Die Regelbedarfe werden in der Regel jährlich zum 01.01. angepasst. Sofern sich Leistungsberechtigte seit 15 Monaten (bis 20.08.2019) bzw. seit 18 Monaten (ab 21.08.2019) in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten sie Leisungen nach § 2 AsylbLG (entsprechend dem SGB XII). Die Berechtigung wird von Amts wegen durch den Fachdienst Zuwanderung geprüft.

Aus der tabellarischen Aufstellung (Stand: Januar 2024) sind die derzeitigen Regelbedarfe ersichtlich.

Der Auszahlungsbetrag variiert aufgrund diverser Abzugsbeträge bzw. Gewährung zusätzlicher Bedarfe, die durch unterschiedliche Wohnformen bedingt sind. Neben den regelmäßigen monatlichen Leistungen besteht die Möglichkeit, Anträge auf einmalige Beihilfen (bei Geburt, Wohnungserstausstattung, etc.) zu stellen.

Kindergeld für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Regelungen hinsichtlich des Kindergelds sind der folgenden Dateien in drei Sprachen- Deutsch, Englisch, Arabisch zu entnehmen.

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