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Wann muss eine denkmalrechtliche Genehmigung beantragt werden?

Sobald an einem Baudenkmal selbst oder im Umgebungsbereich eines Denkmals bauliche Veränderungen vorgenommen werden, kann eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich sein (HDSchG §18).

Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  • ein Baudenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen will
  • ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmales von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen will
  • die Nutzung eines Baudenkmales ändern oder in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.
  • Die Durchführung solcher Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann.


Sofern für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung erforderlich ist, reichen Sie den förmlichen Antrag allein bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde ein, welche die Denkmalschutzbehörde automatisch beteiligt, so dass Sie nicht zwei Anträge stellen müssen. Allerdings müssen zu den üblichen Bauvorlagen die für den Denkmalschutz relevanten Unterlagen mit eingereicht oder nach Aufforderung nachgereicht werden. Im Regelfall gelten auch hier nach Hessischer Bauordnung die gleichen Fristen wie im Denkmalrecht.

 

 

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