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Abschiebungsverbot

Eine Prüfung des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn Schutz aufgrund höherrangiger Schutznormen (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer Schutz) versagt wurde. Das bedeutet, man darf bleiben, obwohl man nicht als Flüchtling anerkannt worden ist (z. B. im Falle einer schweren Krankheit und der nicht ausrechenden Situation im Heimatland).

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